5 Ob 85/92 | OGH | 27.10.1992 |
5 Ob 167/03z | OGH | 23.03.2004 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/42 |
5 Ob 274/08t | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG hat sich stets auf die Liegenschaft zu beziehen. Sie hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen-und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann. (T1); Beisatz: Ob als Ergebnis der Abrechnung einzelne Objekte oder aber in Zusammenfassung mehrerer Objekte ein einzelner Wohnungseigentümer gewählt wird, macht keinen Unterschied. Die Zusammenfassung einer Abrechnung für konkrete Wohnungseigentümer anstelle von einzelnen Objekten ist nicht gesetzwidrig. (T2) |
5 Ob 232/09t | OGH | 25.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck der Rechnungslegungspflicht. (T3) |
5 Ob 14/16v | OGH | 23.02.2016 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
5 Ob 163/16f | OGH | 01.03.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/31 |
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_005
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