OGH 5Ob83/85 (RS0083168)

OGH5Ob83/8529.10.1985

Rechtssatz

Der in § 19 Abs 1 WEG verwendete Begriff der "Aufwendungen für die Liegenschaft" ist im weiten Sinn zu verstehen. Auch die Aufwendungen für eine auf der Nachbarliegenschaft befindlichen Anlage, die sowohl der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft als auch dieser Nachbarliegenschaft zugutekommt, sind, soweit sie auf Grund der Vereinbarung zwischen den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften von den Eigentümern der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft zu tragen sind, unter § 19 Abs 1 (Z 1) WEG zu subsumieren.

Normen

WEG 1975 §19 Abs1 Z1

5 Ob 83/85OGH29.10.1985

Veröff: ImmZ 1986,82 = MietSlg XXXVII/40

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0050OB00083_8500000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)