Normen
ZPO §519 Z3 D
5 Ob 81/75 | OGH | 08.07.1975 |
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der in § 179 Abs 1 Satz 1 ZPO verankerte Grundsatz der Prozeßfreiheit verbrieft den Parteien das Recht, bis zum Schluß der Verhandlung Neuerungen in tatsächlicher Beziehung und in bezug auf Beweisanbote vorzubringen (vgl SZ 44/36), auch wenn das auf Grund des bisherigen Vorbringens der Parteien veranlaßte Beweisverfahren bereits abgeschlossen ist. Eine mit Präklusionswirkungen ausgestattete Legalordnung für die Zeit des Parteienvorbringens besteht - von den Sonderfällen, die vor der Eventualmaxime beherrscht werden, abgesehen
- grundsätzlich nicht. Wohl kann aber die Zurückweisung neuen Vorbringens beschlossen werden.
Normen
ZPO §519 Z3 D
5 Ob 81/75 | OGH | 08.07.1975 |
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_001
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