Rechtssatz
§ 10 ERV enthält besondere Bestimmungen für das elektronische Anbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren. Für Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, gilt daher § 10 Abs 2 ERV. Diese Bestimmung geht als Spezialvorschrift für das Grundbuchverfahren der allgemeinen Regel des § 5 Abs 1 ERV vor, wenn die Vorlage von Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu erfolgen hat. Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. Hier: Nachweis der Staatsbürgerschaft.
Normen
ERV §5 Abs1
ERV §10 Abs2
| 5 Ob 136/14g | OGH | 24.02.2015 |
nur: Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20140313_OGH0002_0050OB00008_14H0000_001
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