Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 22 Abs 4 WGG, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die tragende Begründung des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses (es fehle die Genehmigungs- bzw Duldungsvoraussetzung der Verkehrsüblichkeit der Veränderung - § 9 Abs 1 Z 2 MRG) wird durch die Rechtsmittelausführungen nicht in Frage gestellt. Dass es dabei nicht auf persönliche Bedürfnisse des Mieters ankommt, ergibt sich eindeutig aus dem Begriff der Verkehrsüblichkeit (vgl MietSlg 45/18, wonach die objektiven Umstände maßgeblich sind). In der Sache selbst ist die Rechtsansicht des RG, die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrasse eines Mietobjektes sei nicht verkehrsüblich und daher vom Vermieter (ohne dass dazu noch seine Beeinträchtigung geprüft werden müsste) nicht zu dulden, durchaus vertretbar, sodass die in § 528 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes (konkret eine Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste) fehlen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass das in § 9 Abs 1 Z 2 MRG geforderte wichtige Interesse des Mieters an der eigenmächtig herbeigeführten Änderung im Zeitpunkt der Entscheidung der Tatsacheninstanz noch vorliegen muss (5 Ob 179/00k = immolex 2001/23). Eine bereits vom RG verneinte Nichtigkeit des Verfahrens kann nach strRsp auch im MSch-Verfahren in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (zuletzt WoBl 2001/49).
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