OGH 5Ob79/95 (RS0052884)

OGH5Ob79/9527.6.1995

Rechtssatz

Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier: Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungspflicht bzw Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden.

Normen

ABGB §885
WEG §23 Abs2
WEG §25

5 Ob 79/95OGH27.06.1995
5 Ob 96/99zOGH29.06.1999

Vgl auch

5 Ob 121/02hOGH20.11.2002

Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann eine Aufteilung nach Geschoßen bei einem erst zu errichtenden Objekt der erforderlichen Bestimmtheit noch genügen. (T1)

5 Ob 141/06fOGH27.06.2006

Beis wie T1

1 Ob 106/11mOGH21.06.2011

Auch

8 Ob 47/20zOGH25.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00079_9500000_001

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