Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekursgegnern die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zu eröffnen.
In weiterer Folge ist nach § 522 Abs.2 ZPO iVm § 22 Abs.4 WGG und § 37 Abs.3 Z 16 MRG vorzugehen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes liegt der Fall eines zweiseitigen Rekurse vor. § 521a Abs.1 Z 3 ZPO (der gemäß § 22 Abs.4 WGG iVm § 37 Abs.3 Z 16 MRG auch in diesem Verfahren anzuwenden ist), räumt nämlich dem Gegner des Rekurswerbers die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung ein, wenn ein Beschluß angefochten wird, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß diese Bestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn ein Sachantrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit mit der Begründung zurückgewiesen wird, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit (5 Ob 1079/91; 5 Ob 157/92; vgl. auch EvBl. 1991/159). Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521a Abs.1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor.
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