OGH 5Ob79/05m

OGH5Ob79/05m24.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 9. August 1999 geborenen minderjährigen Hans Patrik T*****, derzeit in Pflege und Erziehung der Pflegeeltern Ivica und Petra B*****, diese vertreten durch Dr. Roman Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern Johann T***** und Anita P*****, beide vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Jänner 2005, GZ 3 P 86/02s-96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG aF iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mit dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluss vom 9. Dezember 2004 hat das Erstgericht - soweit noch wesentlich - den Antrag des Vaters, ihn mit der Obsorge für sein Kind zu betrauen, abgewiesen und die Obsorge den Pflegeeltern übertragen. Die Mutter war seit der am 26. März 2003 (!) beim Erstgericht eingelangten Vollmachtsbekanntgabe - wie der Vater - durch die einschreitende Rechtsanwältin vertreten. Das Rekursgericht hat deshalb die vom Vater im Verfahren zweiter Instanz geltend gemachte Nichtigkeit verneint. Die in zweiter Instanz vom Vater erfolglos und die von der Mutter mangels Rekurserhebung nicht geltend gemachte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann daher nicht mehr erfolgreich im Revisionsrekurs neuerlich vorgetragen werden (RIS-Justiz RS0007232); für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls besteht kein Anlass. Eine Nichtigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt wegen gegebener Vertretung der Mutter ebenfalls nicht vor.

2. Soweit man den Antrag des Vaters nicht ohnehin als solchen auf gemeinsame Obsorge beider Eltern ansehen wollte, den das Erstgericht mit der Obsorgebetrauung der Pflegeeltern abgewiesen hat, so könnte in der vermeintlichen Nichtbehandlung des Antrags der Mutter eine unvollständige Erledigung der Sachanträge gesehen werden. Einen daraus abzuleitenden Verfahrensmangel hat in zweiter Instanz der Vater erfolglos und die Mutter mangels Rekurserhebung nicht geltend gemacht. Ein solcher Verfahrensmangel erster Instanz kann dann nicht neuerlich an den Obersten Gerichtshof herantragen werden (vgl EF 106.686 mwN); ein Abgehen von diesem Grundsatz aus Gründen des Kindeswohl ist hier nicht geboten.

3. Das Kind hat vor der Entscheidung des Erstgerichts die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen erhalten (AS 323). Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend (§ 9 Abs 1 Satz 2 IPRG). Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen (§ 27 Abs 1 IPRG). Die Anwendung österreichischen Sachrechts durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden; die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zum ungarischen Recht können damit auf sich beruhen. Ausführungen in Richtung einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung nach österreichischem Recht enthält das Rechtsmittel nicht.

Erhebliche Rechtsfragen zeigen die Rechtsmittelwerber insgesamt nicht auf; ihr Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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