5 Ob 76/73 | OGH | 25.04.1973 |
Veröff: EvBl 1973/278 S 575 = MietSlg 25184 |
3 Ob 638/80 | OGH | 26.08.1981 |
Vgl; nur: Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschließende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. (T1); Beisatz: Der Zins ist für den Teil der Zinsperiode, der nach Zugang der Abstandserklärung liegt, nicht mehr zu bezahlen, und zwar auch bei vereinbarter Fälligkeit im Vorhinein. (T2) |
1 Ob 529/82 | OGH | 03.03.1982 |
nur T1; Beisatz: Soweit der Mieter wegen des durch Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes bewirkten vorzeitigen Endes des Bestandverhältnisses nicht in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T3) |
5 Ob 22/08h | OGH | 14.05.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Soweit ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines Bestandverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die Gegenleistung für eine als Mietzinsvorauszahlung erbrachte Leistung zu konsumieren, ist er berechtigt, aus dem Titel des § 1435 ABGB anteilsmäßig die geleistete Vorauszahlung zurückzuverlangen. (T4) |
7 Ob 47/10b | OGH | 01.09.2010 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19730425_OGH0002_0050OB00076_7300000_001
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