5 Ob 758/80 | OGH | 13.01.1981 |
Veröff: JBl 1983,150 ( dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert ). |
6 Ob 874/82 | OGH | 12.04.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 1170a Abs2 ABGB ist, daß die Kostenüberschreitung das Werk betroffen hat, für das der Voranschlag bestellt wurde, also der gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzliche oder andersartige Aufwand an Arbeit und Material zur Erbringung des ursprünglich vereinbarten Werkes erforderlich war. (T1) |
4 Ob 511/88 | OGH | 12.04.1988 |
Auch; Beisatz: Solange aber der Besteller aus den Umständen gar nicht annehmen mußte, daß eine Überschreitung des veranschlagten Werklohnes unvermeidlich sei, darf der Unternehmer aus der Hinnahme von Mehrleistungen durch den Besteller noch nicht auf eine Änderung des Vertrages schließen. (T2) |
1 Ob 192/97k | OGH | 15.07.1997 |
Vgl |
1 Ob 44/00b | OGH | 30.05.2000 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 128/14y | OGH | 17.09.2014 |
Dokumentnummer
JJR_19810113_OGH0002_0050OB00758_8000000_001
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