OGH 5Ob72/95 (RS0060770)

OGH5Ob72/9527.6.1995

Rechtssatz

Auch wenn die Zeichnungsberechtigung der Organe von juristischen Personen dann, wenn es sich um eine grundbücherliche Eintragung zugunsten der juristischen Person handelt, nicht nachgewiesen sein muss, ändert dies nichts daran, dass im Falle der Unterfertigung der Urkunde durch die Organe selbst neben der Beglaubigung ihrer Unterschrift auch ersichtlich sein muss, dass diese Personen als Organe der juristischen Person tätig wurden. Handelt es sich um die Erteilung einer Vollmacht, so muss darauf ersichtlich sein, dass die entsprechenden Personen als Organe der juristischen Person die Vollmacht erteilten, und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis ihrer Organstellung erforderlich ist oder nicht.

Normen

GBG §94 Abs1 Z2 C
GBG §95

5 Ob 72/95OGH27.06.1995
5 Ob 71/95OGH27.06.1995
5 Ob 96/15aOGH19.06.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/59

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00072_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)