OGH 5Ob72/04f (RS0119038)

OGH5Ob72/04f19.4.2004

Rechtssatz

Für die Höhe des Befristungsabschlages gemäß § 16 Abs 7 MRG in der vor der WRN 2000 geltenden Fassung der WRN 1997 hat im Falle einer Vertragsverlängerung eine Zusammenrechnung mit der bisherigen Vertragsdauer nicht zu erfolgen. Es kommt auf die Dauer der jeweiligen Verlängerung an. Eine Anrechnung von "Vorzeiten" hat nicht zu erfolgen. Die gesonderte Behandlung der einzelnen Vertragsperioden zieht es allerdings nach sich, dass es auch für die Höhe des zulässigen Richtwertmietzinses nicht auf frühere Perioden ankommt.

Normen

MRG idF WRN 1997 §16 Abs7

5 Ob 72/04fOGH19.04.2004

Dokumentnummer

JJR_20040419_OGH0002_0050OB00072_04F0000_001

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