OGH 5Ob71/05k

OGH5Ob71/05k30.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Hildegard M*****, vertreten durch Friedrich M*****, gegen die Antragsgegner 1) Friedrich P*****, 2) Dipl. Ing. Paul R*****, 3) Gertrude Z*****, 4) Kadim U*****, 5) L***** GmbH, *****, 6) Josef J*****, 7) ***** GmbH, *****, 8) Mohammad S*****, 9) Ditta M*****, 10) Elena S. D*****, 11) R***** Gen.m.b.H., 12) Sasa M*****, 13) Heinz Peter E*****, 14) Djoka N*****, 15) Dragoslav N*****, 16) Phanom K*****, 17) Goran S*****, 18) Nikola F*****, 19) Christian S*****, 20) Doris K*****, 21) Mehmet A*****, 22) Wadyslaw C*****, 23) Cemal B*****, 24) ***** GmbH, *****, 25) Mag. Gilbert L*****, 26) Mag. Gerald U*****, 27) Miroslav V*****, 28) Petra V*****, 29) Erika W*****, 30) Aleksander A*****, wegen § 9 Abs 2 WEG (§ 52 Abs 1 Z 1 WEG), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2004, GZ 41 R 91/04t-6, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Februar 2004, GZ 49 Msch 27/03s-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** (Haus *****).

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem an die Schlichtungsstelle gerichteten Sachantrag, diese möge

„1. gemäß der vorliegenden bewilligten Baupläne vom 03. 08. 94 MA 37/6 ***** Str. *****, die Nutzwerte ohne Berücksichtigung allgemeiner Flächen, neu festsetzen,

2. die Nichtigkeit des Wohnungseigentums-Vertrages feststellen,

3. die amtswegige Korrektur des Grundbuchsstandes anordnen."

Die Antragstellerin führte dazu im Wesentlichen und sinngemäß aus, die im Nutzwertgutachten - als selbstständige Wohnungseigentumsobjekte - angeführten Abstellräume seien in Wirklichkeit Gangklosetts, auf deren (Mit-)Benützung die anderen Miteigentümern angewiesen seien; diese Räumlichkeiten seien als allgemeine Teile des Hauses anzusehen und nicht wohnungseigentumstauglich.

Die Schlichtungsstelle trug der Antragstellerin mit Note vom 30. 7. 2003 bei sonstiger Antragsab- bzw -zurückweisung die Vorlage von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Monaten auf, nämlich

1) die Zustimmungserklärungen aller betroffenen Eigentümer und

2) die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines zuständigen Ziviltechnikers oder Sachverständigen über den Bestand an Wohnungen und sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß § 6 Abs 1 Z 2 WEG.

Weiters wurde die Antragstellerin in dieser Aufforderung auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Nutzwertgutachten von Amts wegen im Wege der zuständigen Magistratsabteilung einzuholen.

Die Antragstellerin reagierte auf diese Aufforderung zur Urkundenvorlage (nur) mit dem Hinweis, ihr Antrag beziehe sich nicht auf § 9 Abs 2 Z 5 WEG, sondern auf § 9 Abs 2 Z 1 WEG, weil das ehemals vorgelegte Gutachten gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung verstoße.

Die Schlichtungsstelle wies mit Bescheid vom 13. 10. 2003 den Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte betreffend das Haus *****, wegen Unschlüssigkeit mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag zu Vorlage jener Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Nutzwertfest- oder -neufestsetzung ergebe, nicht nachgekommen sei.

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 28. 10. 2003 beim Erstgericht eingelangten Antrag im Wesentlichen mit der schon der Schlichtungsstelle vorgetragenen Begründung die „erstmalige Neufestsetzung der Nutzwerte des noch immer gültigen ursprünglichen alten Planes bzw hilfsweise die Nichtigerklärung der Nutzwertfestsetzung der MA 50 Schli 1/94 vom 18. 08. 94"

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Antragstellerin einerseits diesen nicht gegen sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft gerichtet und andererseits das bereits von der Schlichtungsstelle abverlangte Nutzwertgutachten nicht angeschlossen habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge; es erörterte rechtlich, bei großzügiger Betrachtungsweise richte sich der verfahrenseinleitende Antrag gegen sämtliche Wohnungseigentümer; soweit nicht alle namentlich genannt seien, rechtfertige dieser Umstand - jedenfalls ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - noch keinen (sofortigen) abweislichen Sachbeschluss. Allerdings sehe § 52 Abs 2 Z 6 WEG 2002 vor, dass dem Antrag die Unterlagen beizufügen seien, aus denen sich die Notwendigkeit der Nutzwertfest- oder -neufestsetzung und - soweit urkundlich belegbar - die Rechtzeitigkeit des Antrags ergebe. Ein Antrag nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 sei mittels Sachbeschluss wegen Unschlüssigkeit abzuweisen, wenn diesem die in § 52 Abs 2 Z 6 WEG 2002 angesprochenen Unterlagen fehlten. Insoweit habe das Erstgericht keinen Verbesserungsauftrag zur Vorlage konkreter Urkunden erteilen müssen, weil ein schon bei der Schlichtungsstelle unschlüssig gebliebener Sachantrag nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren schlüssig gestellt werden könne. Da zu dieser Frage der Zulässigkeit der erst im gerichtlichen Verfahren erfolgenden Sanierung eines im Schlichtungsstellenverfahren unschlüssig gebliebenen Sachantrags gemäß § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege, sei der Revisionsrekurs zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil das Rechtsmittel der Antragstellerin, soweit sich dessen Inhalt nicht ohnehin nur auf die bloße Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs und der Wiederholung der Antragsbegründung beschränkt, keine Ausführungen zu einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO enthält:

Soweit die Antragstellerin grundsätzlich bezweifelt, dass einem Antrag im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 Urkunden anzuschließen seien, ergibt sich die Unhaltbarkeit dieses Standpunkts bereits unmittelbar aus dem Gesetz selbst; nach dem schon vom Rekursgericht wiedergegebenen § 52 Abs 2 Z 6 WEG 2002 sind nämlich einem Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs 2 WEG 2002) oder Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs 3 WEG 2002) die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Notwendigkeit der Nutzwertfest- oder -neufestsetzung und - soweit dies urkundlich belegbar ist - die Rechtzeitigkeit des Antrags ergeben.

Die Antragstellerin bemängelt, weder die Schlichtungsstelle noch das Erstgericht hätten genauer präzisiert, was sie an „notwendigen Unterlagen" hätte beibringen müssen; diesem Standpunkt der Antragstellerin hat aber ohnehin schon das Rekursgericht insoweit Rechnung getragen, als es die Notwendigkeit eines erstgerichtlichen Verbesserungsauftrags zur Vorlage konkreter Urkunden für den Fall bejahte, dass eine solche Vervollständigung eines im Verfahren vor der Schlichtungsstelle in diesem Punkt mangelhaften Sachantrags erst im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig sei. Genau zu dieser - vom Rekursgericht als im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich erachteten - Frage enthält aber das Rechtsmittel der Antragstellerin keine konkreten Ausführungen. Releviert der Rechtsmittelwerber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel nicht und wirft er auch im Übrigen keine erheblichen Rechtsfragen auf, so ist sein Rechtsmittel selbst dann unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs sei zulässig (RIS-Justiz RS0102059; RS0080388[T1]); der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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