OGH 5Ob7/04x

OGH5Ob7/04x10.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Zlatija S*****, vertreten durch Mag. Renate Schmoll, Mieterschutzverband Österreichs, Döblergasse 2, 1070 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Alois O*****, 2.) Michael K*****, beide vertreten durch I***** & I*****, diese vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 25 Msch 2/03g, betreffend einen Zwischensachbeschluss, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2003, GZ 41 R 196/03g-46, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG zurückgewiesen (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmsantrag der Antragsgegner betreffend den Zwischensachbeschluss zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93; 5 Ob 104/02h). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher nach den Bestimmungen der ZPO, woraus folgt, dass er im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig ist.

Er erweist sich aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig.

Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der §§ 529 f ZPO müssten zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens, schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage jedenfalls analog angewendet werden (5 Ob 284/00a; 5 Ob 131/00b; 5 Ob 14/02h).

Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde, so auch einer Zwischenentscheidung, wegen eines der im Gesetz (§ 530, 531 ZPO) genannten schwerwiegenden Mangels bei der Feststellung des Sachverhaltes und ihre Ersetzung durch eine fehlerfreie Entscheidung (Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 530 ZPO). Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage ist es hingegen nicht, Fehler einer Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Ob ein Wiederaufnahmskläger die ihm zumutbare Sorgfalt bei der Heranschaffung von Beweismitteln für eine Tatsache, deren Bedeutung ihm ohne weiteres erkennbar war, verletzte und ihm daher ein Verschulden vorwerfbar ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578; RS0044533). Ein Verstoß gegen prozessuale Diligenzpflicht liegt jedenfalls vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Beweismittel auszuforschen (RIS-Justiz RS0044619, RS0109743).

Wenn das Rekursgericht daher von einem Verschulden der Antragsgegner ausging, weil diese es über etwa zwei Jahre hindurch unterließen, Recherchen in einer zielführenden Richtung anzustellen, so liegt darin keine rechtliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner erweist sich damit als nicht zulässig.

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