Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 180a Abs 1 ABGB ist klar, dass für die Adoption Minderjähriger dem Schutzprinzip entsprochen werden muss, für der Adoption eigenberechtigter Personen aber das Interessenprinzip maßgebend ist. In beiden Adoptionsfällen ist gemäß § 180a Abs 1 erster Satz ABGB Voraussetzung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
Das (nur) für die Erwachsenenadoption nach § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens soll der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen (RIS-Justiz RS0048764; zuletzt 7 Ob 102/02d).
Es stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar, ob ein Antrag auf Bewilligung der Adoption der im Gesetz genannten Voraussetzungen bedarf, im konkreten Fall der Behauptung, worin ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes bestehe.
Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsteller erweist sich damit als nicht zulässig.
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