OGH 5Ob7/03w

OGH5Ob7/03w11.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Wilma D*****, und 2. Veronica L*****, beide vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Adoption, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2002, GZ 42 R 547/02f-5, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 180a Abs 1 ABGB ist klar, dass für die Adoption Minderjähriger dem Schutzprinzip entsprochen werden muss, für der Adoption eigenberechtigter Personen aber das Interessenprinzip maßgebend ist. In beiden Adoptionsfällen ist gemäß § 180a Abs 1 erster Satz ABGB Voraussetzung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.

Das (nur) für die Erwachsenenadoption nach § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens soll der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen (RIS-Justiz RS0048764; zuletzt 7 Ob 102/02d).

Es stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar, ob ein Antrag auf Bewilligung der Adoption der im Gesetz genannten Voraussetzungen bedarf, im konkreten Fall der Behauptung, worin ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes bestehe.

Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsteller erweist sich damit als nicht zulässig.

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