OGH 5Ob701/81

OGH5Ob701/8115.9.1981

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Verlassenschaftssache des am 01. Jänner 1981 verstorbenen Friedrich G*****, zuletzt in ***** wohnhaft gewesen, infolge Revisionskurses der pflichtteilsberechtigten Tochter Friederike S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgerichtes vom 15. Juni 1981, GZ 13 R 414/81-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 21. April 1981, GZ 1 A 47/81-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die auf den Plichtteil beschränkte Tochter des Erblassers hat spätestens am 4. 3. 1981 aufgrund der ihr vom Gerichtskommissär erteilten Rechtsbelehrung gewusst, dass sie zum Zwecke der richtigen Berechnung ihres Pflichtteilsanpruchs beim Abhandlungsgericht den Antrag auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses begehren kann; der Gerichtskommissär hatte ihr einen derartigen Antrag vorbereitet und mit einem Brief vom 12. 2. 1981 (Beilage A zu ON 11) zur Unterfertigung übersendet. Am 4. 3. 1981 hat die Pflichtteilsberechtigte dem Gerichtskommissär auf einer ihm übermittelten Durchschrift einer Strafanzeige gegen ihren ebenfalls pflichtteilsberechtigten Bruder an die Staatsanwaltschaft Linz mitgeteilt, sie werde diesen Antrag dann nicht stellen, wenn ihr Bruder und die Universalerbin - ihre Mutter - bis zum 5. 3. 1981 den Wert des Nachlassvermögens mit 905.000 ATS anerkennen; dazu kam es jedoch nicht. Am 21. 4. 1981 beschloss dass Abhandlungsgericht, dem bis dahin kein Antrag der pflichtteilsberechtigten Erbin vorlag, die Einantwortung des Nachlasses.

Dem dagegen eingebrachten Rekurs der Pflichtteilsberechtigten, mit dem erstmals der Antrag auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses gestellt wurde, gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Der gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz eingebrachte Revisionsrekus der Pflichtteilsberechtigten ist unzulässig. Die behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor oder sind zumindest ohne Bedeutung für die Sachentscheidung:

a) Es ist aktenkundig, dass die Rechtsmittelwerberin den ihr mit dem Schreiben des Gerichtskommissärs vom 12. 2. 1981 übersandten Entwurf eines Antrags zur Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erhalten hat, denn sie gab dies in ihrem Rekurs ON 11 selbst zu und schickte gleichzeitig den nun (am 2. 5. 1981) unterfertigten Entwurf dem Erstgericht.

b) Die Rechtsmittelwerberin hat tatsächlich dem Sinne nach dem Gerichtskommissär mit ihrem Schreiben vom 4. 3. 1981 (Vermerk auf der Durchschrift der Strafanzeige) zur Kenntnis gebracht, dass sie den Antrag auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses stellen werde, wenn nicht bis 5. 3. 1981 ihr Verlangen auf Anerkennung des Nachlasswerts mit 950.000 ATS durch ihren Bruder und ihre Mutter Erfolg habe; sie hat dies freilich negativ formuliert (der Antrag werde unterbleiben wenn ...).

c) Es ist bedeutungslos, ob aus dem Unterbleiben einer Nachricht auf diese Ankündigung von der Pflichtteilsberechtigten auf eine Ablehnung ihres Ansinnes geschlossen werden musste oder nicht. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht offenbar gesetzwidrig oder nichtig:

Es kommt nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Antragstellung durch die Pflichtteilsberechtigte als (schlüssiger) Verzicht auf die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu werten ist, denn es steht fest, dass die Pflichtteilsberechtigte nach entsprechender Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär tatsächlich die Möglichkeit hatte, während eines Zeitraums von mindestens 7 Wochen einen derartigen Antrag beim Erstgericht einzubringen, aber von dieser Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht hat. Der Antrag hätte vor der Beschlussfassung des Abhandlungsgerichts über die Einantwortung des Nachlasses gestellt werden müssen.

Wenn man in der Rüge der Rechtsmittelwerberin, es sei ihr zur Einbringung dieses Antrags keine Frist gesetzt worden, die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erblickt, so ist dies kein Nichtigkeitsgrund, sondern eine bloß einfache Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die hier nach § 16 Abs 1 AußStrG nicht mehr beachtet werden kann.

Da kein zulässiger Anfechtungsgrund vorliegt, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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