OGH 5Ob68/94 (RS0016509)

OGH5Ob68/945.7.1994

Rechtssatz

Ein verbüchertes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot vermag das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern (SZ 12/57; SZ 23/255; ZBl 1934/410; vgl auch RZ 1957,73; EvBl 1958/200), weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. Sollen lediglich schlicht "kumulierte Abgabenforderungen" gesichtert werden, ohne daß sich der Einschreiter auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes berufen hätte, so kommt es zu keiner Eintragung (hier: Pfandrechtsvormerkung).

Normen

ABGB §364c
GBG §38c

5 Ob 68/94OGH05.07.1994
5 Ob 308/00fOGH19.12.2000

nur: Ein verbüchertes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot vermag das Entstehen außerbücherlicher Rechte, beispielsweise gesetzlicher Pfandrechte, nicht zu verhindern, weshalb auch die Eintragung solcher Rechte ungeachtet des Verbotes möglich sein muß. (T1) Beisatz: Hier: Gesetzliches Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG. (T2) Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940705_OGH0002_0050OB00068_9400000_001

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