OGH 5Ob685/76 (RS0005097)

OGH5Ob685/769.11.1976

Rechtssatz

Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. Eine Anspruchsgefährdung liegt schon darin, wenn der Gegner der gefährdeten Partei einen Rangordnungsanmerkungsbeschluß für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt hat.

Normen

EO §381 B
EO §382 Z6 II6
EO §389 IIIC
EO §389 VA

5 Ob 685/76OGH09.11.1976
8 Ob 536/91OGH23.05.1991

Auch; nur: Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. (T1); Beisatz: Durch die bloße Aushändigung der Rangordnungsbeschlüsse hat der Verkäufer seine Pflichten aus einem Pfandbestellungsvertrag keineswegs erfüllt, sondern er muß an der Einverleibung der bestellten Pfandrechte im bedungenen Rang weiterhin mitwirken. (T2)

10 Ob 48/18hOGH17.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0050OB00685_7600000_001

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