Rechtssatz
Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
| 1 Ob 638/95 | OGH | 11.03.1996 |
Beisatz: Hier: Die vor Eintritt der Streitanhängigkeit vom Kläger abgetretene Klagsforderung wird diesem während des Verfahrens rückzediert. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/57 |
| 2 Ob 143/10h | OGH | 14.07.2011 |
Beisatz: War der Zessionar aber ohnehin aus anderem Grund forderungsberechtigt, so kommt es für die Unterbrechungswirkung nicht darauf an, aus welchem Grund sich die Forderung in seiner Rechtszuständigkeit befand. (T2)<br/>Bem: Vgl 5 Ob 1/85. (T3) |
| 7 Ob 102/18b | OGH | 20.03.2019 |
Ähnlich; Beisatz: Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert am Umstand der Verjährung nichts. (T4) |
| 7 Ob 203/25s | OGH | 25.02.2026 |
Beisatz: Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagsführung kommt dem Zessionar, der eine dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht, erst dann zu, wenn er die Forderung wirksam erworben hat. Dafür trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19820112_OGH0002_0050OB00679_8100000_001
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