Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen bei Exekution den Betrag von 3.892,70 S samt 12 % Zinsen seit 11. September 1980 zu bezahlen und die mit 2.510,46 S bestimmten Prozesskosten (darin 270 S an Barauslagen und 165,96 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen. Das auf Zuspruch von 12 % Zinsen aus 33.892,70 S vom 24. August 1977 bis 29. Mai 1978 und aus 3.892,70 S vom 30. Mai 1978 bis 10. September 1980 gerichtete Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben."
Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens von 1.337,09 S (darin 48 S an Barauslagen und 95,49 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Kostenvoranschlag vom 4. 11. 1976 bot der Kläger dem Beklagten (im einzelnen nach Ausmaß und Preis angeführte, nach den Naturmaßen zu verrechnende) Dachdeckerarbeiten an dessen Neubau in S***** an, wobei als Preis für die als „Variante" angebotenen Arbeiten (einschließlich Umsatzsteuer) 55.182,70 S genannt war (Beilage ./3). Der Beklagte nahm diesen Voranschlag an und leistete bereits vor Arbeitsbeginn eine Akontozahlung von 20.000 S. Der Beklagte erklärte dem Kläger weder, dass er die Rechnung über die Dachdeckerarbeiten an seinem Haus an die Firma H***** (H***** Baugesellschaft mbH) noch dass er sie ihm selbst schicken solle. Letzteres hielt er für selbstverständlich, weil der Kostenvoranschlag auf ihn lautete und die Firma H***** vom Beklagten auch keinen Arbeitsauftrag erhalten hatte. Nach Durchführung der Arbeiten erstellte der Kläger am 23. 8. 1977 eine an die H***** Baugesellschaft mbH in Wien adressierte Rechnung im Gesamtbetrag von 53.892,72 S abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von 20.000 S. Diese Rechnung schickte er nicht dem Beklagten, sondern der genannten Gesellschaft. Die vom Kläger gegen die genannte Gesellschaft beim Handelsgericht Wien eingebrachte Klage auf Zahlung von 33.892,70 S sA (31 Cg 131/78) wurde mangels eines Auftrages zur Durchführung der Dachdeckerarbeiten oder eines konstitutiven Anerkenntnisses dieser Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen. Der Beklagte, dem in diesem Verfahren der Streit verkündet worden war, lehnte seine Teilnahme am Prozess ab, erklärte sich jedoch zur Zahlung der Rechnungssumme nach deren ordnungsgemäßer Fakturierung an ihn bereit. Der Kläger hat vom Beklagten vor Einbringung der gegenständlichen Klage den Rechnungsbetrag niemals gefordert.
Mit der am 2. 5. 1978 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von 33.892,70 S samt 12 % Zinsen seit 24. 8. 1977 (offensichtlich Tag nach Erstellung der Rechnung an die H***** Baugesellschaft mbH) und 18 % Mehrwertsteuer aus 12 % Zinsen als restlichen Werklohn für die von ihm im Auftrag des Beklagten auf dessen Liegenschaft durchgeführte Dachdeckerarbeiten sowie aus dem Titel des schuldhaften Verzuges für die Inanspruchnahme eines mit 12 % verzinslichen Kontokorrentkredites. Der Kläger habe im Auftrag des Beklagten die Rechnung für die Firma H***** Baugesellschaft mbH ausgestellt, die jedoch überraschenderweise das Klagebegehren mangels eines Rechtsverhältnisses bestritten habe. In der Tagsatzung vom 7. 9. 1978 schränkte der Kläger das Begehren infolge der am 29. 5. 1978 erfolgten Bezahlung von weiteren 30.000 S auf 3.892,70 S samt 12 % Zinsen aus dem ursprünglichen Klagsbetrag seit 24. 8. 1977 (bis 29. 5. 1978) und aus 3.892,70 S seit 30. 5. 1978 ein.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil das Entgelt für die in seinem Auftrag durchgeführten Dachdeckerarbeiten mangels Übersendung einer auf ihn lautenden Rechnung noch nicht fällig sei. Die H***** Baugesellschaft mbH habe weder die Stellung eines Generalunternehmers noch sonst eine Funktion gehabt, aus der der Kläger eine Berechtigung zur Rechnungslegung an diese Firma und zur Einforderung des Werklohnes von ihr habe ableiten können.
Der Beklagte anerkannte in der Tagsatzung vom 7. 3. 1979 (ON 6 dA) der Höhe nach „die Restforderung von 3.892,70 S samt Zinsen", bestritt jedoch weiterhin die Fälligkeit dieser Restforderung. Nachdem der Kläger in der Tagsatzung vom 11. 9. 1980 (ON 11 dA) die Rechnung vom 23. 8. 1977 (Beil ./B) vorgelegt hatte, erklärte der Beklagte, den Restbetrag der Faktura von 3.892,70 S samt 12 % Zinsen seit 11. 9. 1980 anzuerkennen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Fälligkeit der Klagsforderung zur Gänze ab. Ohne eine die Fälligkeit des Entgelts betreffende anderweitige Vereinbarung werde das Entgelt erst mit Rechnungslegung fällig; erst mit dieser werde die Überprüfung des in Rechnung gestellten Betrages möglich. Dem Beklagten sei jedoch eine solche Möglichkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gegeben worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es dem Kläger den Betrag von 3.892,70 S samt 12 % Zinsen seit 8. 9. 1978 zusprach und das auf Zahlung weiterer 12 % Zinsen aus 33.892,70 S vom 24. 8. 1977 (bis 29. 5. 1978) und aus 3.892,70 S (der im Berufungsurteil angeführte Betrag von 3.842,70 S beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler) vom 30. 5. 1978 bis 7. 9. 1978 gerichtete Zinsenmehrbegehren abwies. Es vertrat auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Feststellungen die Ansicht, dass die Fälligkeit des Werklohnes im vorliegenden Fall bereits am 7. 9. 1978 eingetreten sei. Der Beklagtenvertreter habe nämlich die Übernahme der ihm vom Klagevertreter in der Tagsatzung vom 7. 9. 1978 angebotenen, auf die Firma H***** lautenden Rechnung lediglich deshalb abgelehnt, weil sie nicht auf den Beklagten gelautet habe; dieser Umstand sei jedoch kein Grund für die Zurückweisung der detaillierten Rechnung gewesen, zumal klar gewesen sei, dass der Rechnungsbetrag vom Beklagten und nicht von der Firma H***** gefordert werde und der Beklagte letztlich nach Einsichtnahme in die Rechnung, Beil ./B, den Restbetrag der Faktura von 3.892,70 S samt 12 % Zinsen seit dem 11. 9. 1980 als richtig anerkannt habe. Mit „Vorlage dieser Rechnung in der Tagsatzung vom 7. 9. 1978" wäre sie dem Beklagten zugekommen, weil in seinen Machtbereich als den des Empfängers gelangt, sodass er sich von deren Inhalt habe Kenntnis verschaffen können. Das eingeschränkte Kapitalbegehren sowie das Zinsenbegehren seit 8. 9. 1978 sei daher berechtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Fälligkeit des Werklohnes seit bereits am 7. 9. 1978 eingetreten. Wenn über die Höhe des Werklohnes keine fixe Pauschalvereinbarung getroffen wurde und der Unternehmer seine Forderung nach der Vollendung des Werkes erst detailliert errechnen muss, so tritt die Fälligkeit erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller ein (SZ 38/44; EvBl 1971/119; EvBl 1974/158; 5 Ob 571/79; 1 Ob 515/81; 7 Ob 535/81 ua), weil vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern, noch der Besteller einen bestimmten Betrag - nach Prüfung der Richtigkeit der Rechnung unter Bedachtnahme auf allfällige Vorauszahlungen - zahlen kann. Die „Zumittlung" einer Rechnung kann nur dann als erfolgt angesehen werden, wenn die Rechnung in den Machtbereich desjenigen gelangt ist, für den sie bestimmt ist. Diese Grundsätze gelten dann, wenn die Rechnung selbst auf das Vertragsverhältnis Bezug nimmt, nicht aber, wenn sie - wie hier - unrichtig eine andere Person als den Vertragspartner ausweist, es sei denn, der Empfänger begnügt sich mit einer derart vertragswidrig erstellten Rechnung. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass das bloße Anbot des Klagevertreters in der Tagsatzung vom 7. 9. 1978 die vertragswidrig auf einen Dritten ausgestellte Rechnung dem Beklagtenvertreter zu überreichen, nicht geeignet war, die Werklohnforderung fällig zu stellen. Wohl aber trat die Fälligkeit dieser Forderung jedenfalls durch das vom Beklagten in der Tagsatzung vom 11. 9. 1980 abgegebene Anerkenntnis ein. Da die Verurteilung zu der begehrten Leistung gemäß § 406 ZPO lediglich zur Voraussetzung hat, dass die Fälligkeit der Leistung zur Zeit des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist (Fasching III 659), kann im Zuspruch des noch offenen Kapitalbetrages (samt den anerkannten Zinsen) durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Damit erweist sich die Revision nur hinsichtlich des Zuspruches des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 8. 9. 1978 bis 10. 9. 1980 als berechtigt.
Es war daher der Revision teilweise Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Untergerichte wie aus dem Spruche ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozesskosten beruht auf dem § 43 Abs 2 und 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Im ersten bis zur Klagseinschränkung (Tagsatzung vom 7. 9. 1978 ausschließlich) reichenden Prozessabschnitt gebührt dem Kläger voller Prozesskostenersatz (§ 43 Abs 2 ZPO). Im übrigen Verfahren erster Instanz sowie im Berufungsverfahren ist der Kläger lediglich mit dem restlichen Kapitalbetrag (3.892,70 S) und dem Zinsenbegehren aus diesem Betrag seit 12. 9. 1980 (ds rund 640 S) durchgedrungen, hingegen mit dem Begehren auf Ersatz von 12 % Zinsen aus dem vorerst geltend gemachten Klagsbetrag (33.892,70 S) für die Zeit vom 24. 8. 1977 bis 29. 5. 1978 und dem Betrag von 12 % Zinsen aus 3.892,70 S vom 30. 5. 1978 bis 10. 9. 1980 (ds etwa 3.050 S und 1.060 S) unterlegen. Da es kostenrechtlich unerheblich ist, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen (zB Zinsen, allenfalls aus dem Titel des Schadenersatzes) handelt (vgl Fasching II 333) und der Kläger betragsmäßig nur mit ungefähr der Hälfte des geltend gemachten Anspruches durchgedrungen ist, hat es im weiteren Verfahren erster Instanz sowie im Berufungsverfahren zur gegenseitigen Kostenaufhebung zu kommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.
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