Spruch:
1. Die "außerordentliche Revision" (richtig: der Rekurs) der klagenden Partei gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die "ordentliche" (richtig: außerordentliche) Revision der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.
Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Zu 2.
Die (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen des Erstgerichtes zur sogenannten Spannenteilung sind zwar nicht allzu deutlich, können aber im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung dahin verstanden werden, dass mangels Zustandekommen der geplanten Kooperationsvereinbarung eine (von der Beklagten behauptete) generelle Spannenteilung, die auch Verkäufe an die Firmen L***** und F***** erfassen würde, nicht vereinbart wurde, sondern lediglich eine (von der Klägerin zugestandene) Spannenteilung bei Verkäufen an Einzelabnehmer im örtlichen Nahbereich, die auch zu einer entsprechenden Abrechnung geführt hat. Die Auslegung dieser Vereinbarung hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.
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