Rechtssatz
Das ABGB enthält für die letztwilligen Verfügungen keine allgemeinen Auslegungsvorschriften wie für Gesetze oder Verträge, dafür aber eine große Anzahl von Sonderregeln. Der für das Vermächtnisrecht im § 655 ABGB aufgestellte Grundsatz, wonach Worte in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen sind, es würde denn erwiesen, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist, ist aber generalisierungsfähig.
5 Ob 655/83 | OGH | 06.12.1983 |
NZ 1984,139 |
Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00655_8300000_003
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