Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der 10. Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) - zu begründen:
1. Eine vorläufige Benützungsregelung kann grundsätzlich im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren angefochten werden; dies folgt zwanglos aus dem Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 und wurde auch schon vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung 5 Ob 156/02f (= immolex 2003/63, 112 [Iby] = wobl 2003/89, 185 [Call] = MietSlg 54.474) - implicite - bejaht.
2. Die vom Rekursgericht für erheblich erachtete Frage, aus welchen Gründen im Einzelnen eine vorläufige Benützungsregelung erfolgreich bekämpft werden kann, muss hier nicht umfassend erörtert werden. Die Revisionsrekurswerber führen nämlich gegen die vorläufige Benützungsregelung ausschließlich Überlegungen ins Treffen, die sich auf deren Ausgewogenheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beziehen. Diese Kriterien erweisen keinen Verstoß der Regelung gegen (zwingende) gesetzliche Bestimmungen und sind typischerweise so von den Umständen des Einzelfalls abhängig, dass deren Beurteilung selbst im Fall ihrer Anfechtungstauglichkeit keine darüber hinausgehende Bedeutung zukäme.
Mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist daher der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
3. Der 10. Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 37 Abs 3 Z 17 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002) selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.
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