OGH 5Ob647/77 (RS0032170)

OGH5Ob647/774.10.1977

Rechtssatz

Aus der Akzessorietät der Bürgschaft kann nicht der Schluss gezogen werden, dass allfällige Veränderungen der Hauptschuld sich auf die Leistungspflicht des Bürgen erstrecken. Diesbezüglich gilt der im § 1353 ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern.

Normen

ABGB §1353

5 Ob 647/77OGH04.10.1977
7 Ob 626/80OGH24.07.1980

Veröff: hiezu ablehnend Glaser AnwBl 1981,495

3 Ob 550/80OGH25.02.1981

Auch; nur: Diesbezüglich gilt der im § 1353 ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T1)

3 Ob 540/81OGH07.10.1981

nur T1; Beisatz: Wer sich aber, ohne jede Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt für die auf den Beitragskonten einer bestimmten Firma neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge als Bürge und Zahler verpflichtet, hat damit deutlich erkennbar erklärt, gerade auch für den bei derartigen Haftungen geradezu naheliegenden Fall der eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners einzustehen. (T2)

8 Ob 534/82OGH20.01.1983
6 Ob 603/83OGH20.06.1984

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es ist gerade der Hauptzweck der Bürgschaft, den Gläubiger gegen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zu sichern. (T3) Veröff: SZ 57/112

2 Ob 672/87OGH15.03.1988

nur: Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T4)

7 Ob 578/92OGH09.07.1992

nur: Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern. (T5); Beisatz: Befreit die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, muss dies auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft auch für den Bürgen gelten. (T6) Veröff: ÖBA 1993,315 = JBl 1993,456

1 Ob 2385/96hOGH28.01.1996

nur T1

6 Ob 131/08wOGH01.10.2008

nur T1; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19771004_OGH0002_0050OB00647_7700000_002

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