OGH 5Ob641/79 (RS0027510)

OGH5Ob641/7920.11.1979

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht richtet sich nach drei Kriterien. Bei Beurteilung des dritten Kriteriums der wirtschaftlichen Tragfähigkeit kommt es entscheidend darauf an, wer den Schaden leichter tragen kann, sodaß unter Umständen schon allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung die Ersatzpflicht des Unmündigen, der sonst kein Vermögen besitzt, rechtfertigen kann. Hingegen bietet anderseits das Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es könne nur dem vermögenden Schädiger zugunsten eines vermögenslosen Geschädigten eine Ersatzleistung auferlegt werden (1 Ob 763/77). Führen die anderen Abwägungsmomente nach dieser Gesetzesstelle zu keiner Entscheidung, so kann also die wirtschaftliche Lage den entscheidenden Ausschlag geben.

Normen

ABGB §1310

5 Ob 641/79OGH20.11.1979

Veröff: EFSlg 33757

6 Ob 553/81OGH12.03.1981

Vgl auch; Veröff: JBl 1982,375

2 Ob 173/83OGH20.09.1983

Auch; Veröff: ZVR 1984/323 S 345

Dokumentnummer

JJR_19791120_OGH0002_0050OB00641_7900000_001

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