Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG) - Ausspruch des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ab:
Als solche Rechtsfragen werden im Revisionsrekurs die Aufnahme der Anschaffungskosten für eine Laubkehrmaschine in Höhe von EUR 392 sowie der - der Höhe nach noch festzustellende - Anteil der Servicekosten des Iseki-Traktors in die Betriebskostenabrechnung bekämpft. Unter Bezugnahme auf 5 Ob 24/99m wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder Gegenstände, von denen nicht als üblich angesehen werden könne, dass sie dem Hausbesorger vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, nicht als Betriebskosten anzusehen seien. Die vorliegenden Kosten würden die Geringfügigkeitsgrenze der Judikatur übersteigen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde das Hausbesorgerdienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 begründet, sodass gemäß der Übergangsregel des § 49c Abs 5 MRG zur WRN 2000 weiterhin die bis zu dieser Novelle geltende Fassung der einschlägigen Bestimmungen des MRG anzuwenden ist. Danach galten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG als überwälzbare Betriebskosten die seit der MRG-Novelle 1985 neben dem dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen auch die Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien, sofern sie nicht Gegenstand des Materialkostenersatzes gemäß § 8 HBG waren (5 Ob 24/99m = wobl 1999/77). Nach den Gesetzesmaterialien zur MRG-Novelle 1985 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich bei den überwälzbaren Kosten um laufende - meist nicht besonders ins Gewicht fallende - Ausgaben für Gegenstände, die vom Vermieter dem Hausbesorger für die Dienstverrichtungen überlassen werden, handelt. Daraus hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, dass Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder Gegenstände, die nicht üblicherweise dem Hausbesorger zur Verfügung gestellt werden, nicht als Betriebskosten zu behandeln sind; die Kosten für die Anschaffung eines Wasserschlauches und jene für die Entfernung einer Dachlawine in Höhe von S 4.620 wurden dagegen als Betriebskosten gewertet. In der Entscheidung 5 Ob 34/01p = wobl 2001/178 wurden Anschaffungskosten für einen Traktor in Höhe von S 122.000 als nicht zu den Betriebskosten zählend eingestuft, wobei dargelegt wurde, dass sich die Frage, ob Kosten von Maschinen und Geräten für die Hausbetreuung auf die Mieter überwälzbar seien, nicht auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Größe der Liegenschaft bzw Anzahl der Mieter festlegen lasse, sondern ein Beurteilungsspielraum bleiben müsse, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden können.
Ob daher im vorliegenden Fall die Anschaffungskosten für die Laubkehrmaschine und die Servicekosten für den Traktor, die jedenfalls unter EUR 1.487,41 liegen, bzw nach dem Vorbringen des Revisionswerbers EUR 517,47 ausmachen sollen, überwälzbare Betriebskosten darstellen oder nicht, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles im Sinne der dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Eine solche Einzelfallsentscheidung ist nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)