OGH 5Ob624/59 (RS0015889)

OGH5Ob624/5927.1.1960

Rechtssatz

Die öffentlich kundgemachte, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Reihe von Belohnungen ( Preisen ) für die Erbringung bestimmter Leistungen ( Beantwortung von Fragen ), ohne dass ein Preisrichterkollegium entscheiden soll, welche Leistung die wertvollste ist, ist auch dann eine Auslobung, wenn die Auswahl der Preisempfänger durch das Los erfolgt.

Normen

ABGB §860

5 Ob 624/59OGH27.01.1960

Veröff: RZ 1960,81

2 Ob 251/06kOGH26.04.2007

Vgl

9 Ob 89/10vOGH25.10.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19600127_OGH0002_0050OB00624_5900000_001

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