OGH 5Ob62/15a (RS0130031)

OGH5Ob62/15a24.3.2015

Rechtssatz

Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rechtsprechung zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach § 142 UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gemäß § 53 GBG zu erwirken.

Normen

GBG §53 Abs1

5 Ob 62/15aOGH24.03.2015

Veröff: SZ 2015/28

Dokumentnummer

JJR_20150324_OGH0002_0050OB00062_15A0000_001

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