Normen
ABGB §1054
WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1948 §4
WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §3 Abs1 Z1
5 Ob 61/75 | OGH | 29.04.1975 |
Veröff: MietSlg 27561 |
5 Ob 64/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beisatz: Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag erfassten Miteigentumsanteile, sodass auch der mit ihm abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag derzeit noch keine geeignete Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum darstellt (§ 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG). (T1) |
5 Ob 244/00v | OGH | 15.05.2001 |
Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann. (T2); Veröff: SZ 74/87 |
5 Ob 31/09h | OGH | 07.07.2009 |
Beisatz: Auch nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 muss für die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts (spätestens) zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs die Eigenschaft der Vertragspartner als Miteigentümer der Liegenschaft vorliegen oder durch gleichzeitige Verbücherung hergestellt werden. (T3) |
5 Ob 15/10g | OGH | 22.06.2010 |
Beis ähnlich wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_007
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