Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin der Wohnung Nr 13 im Hause Höfergasse 18 im 9.Wiener Gemeindebezirk durch die Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von je S 2.525,40 zu den Zinsterminen 1.8. bis 1.10.1984 dem antragstellenden Mieter gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um den Betrag von S 2.322,39 monatlich überschritten habe, weil die Klausel im Mietvertrag der Parteien, auf die sich die Mietzinsvorschreibung gründete, daß nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen sei, mangels ausreichender Bestimmbarkeit unwirksam sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Sachbeschluß der ersten Instanz und ließ den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil es der Rechtsfrage, ob eine derartige Zinsanpassungsklausel wirksam sei, in Ermangelung einer bisher einhelligen Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzliche Bedeutung beimaß. Es stimmte dem Erstgericht in der Ansicht bei, daß der Klausel die erforderliche Bestimmbarkeit des Mietzinses ermangle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Vermieterin ist nicht berechtigt. Der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes wiederholt die von ihm schon in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (vgl EvBl 1986/26 S 108; im gleichen Sinne die unveröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 112/85, 5 Ob 113/85, 5 Ob 22/86, 5 Ob 24/86, 5 Ob 33/86, 5 Ob 15-17/86, 5 Ob 43/86, 5 Ob 49,50/86 u.a.) ausgedrückte Rechtsansicht, daß der Vertragsklausel, es sei nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen, mangels Bestimmbarkeit des Mietzinses von Anbeginn jede Rechtswirksamkeit fehlt, da die seinerzeitige Rechtsprechung zum alten Mietrecht des MG, es sei bei Vorliegen eines gesetzlichen Mietzinses dem Bestimmbarkeitserfordernis Genüge getan (vgl. JBl1973,617; ebenso Koziol-Welser, Grundriß I 7 333), nun wegen des im neuen Mietrecht des MRG vorgesehenen angemessenen Hauptmietzinses und des Kategoriemietzinses nicht mehr fortgeschrieben werden kann. Fehlt aber, wie hier, der Zinsanpassungsklausel von Anbeginn die Rechtswirksamkeit, so ist auf die zum selben Ergebnis führende Vorschrift des § 16 a MRG gar nicht mehr einzugehen, denn ihre Anwendung setzt eine wirksame Zinsanpassungsklausel voraus. Aus diesen Erwägungen muß der Revisionsrekurs der Vermieterin erfolglos bleiben.
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