OGH 5Ob605/76 (RS0018811)

OGH5Ob605/7615.6.1976

Rechtssatz

Unvorhergesehene und erhebliche nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung kann einen wichtigen Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses bilden.

Normen

ABGB §936 IV

5 Ob 605/76OGH15.06.1976
5 Ob 689/76OGH07.12.1976
1 Ob 524/85OGH17.04.1985
5 Ob 650/88OGH10.01.1989
1 Ob 340/98aOGH23.03.1999

Auch

6 Ob 182/13bOGH28.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T1)

9 ObA 80/14aOGH25.02.2015

Vgl; Beisatz: Dafür genügt nicht schon, dass die Leistung auf einer Seite schwieriger oder kostenintensiver geworden wäre. (T2); Veröff: SZ 2015/12

1 Ob 60/15bOGH23.04.2015

Vgl auch; Beisatz: Selbst vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen (Kalkulationsfehler), die dazu führen, dass für einen kostendeckenden Betrieb zu geringe Entgelte angesetzt wurden, berechtigen zu einer Änderungskündigung durch den Monopolisten, wenn andernfalls die Insolvenz droht. (T3)

7 Ob 201/15gOGH06.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19760615_OGH0002_0050OB00605_7600000_001

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