European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125226
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
2. Der Entscheidung über die Übertragung der Obsorge kommt im Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719; RS0007101 [T1, T2, T8]) und keine leitenden Rechtsprechungsgrundsätze verletzt wurden (RS0115719 [T1]).
3. Den Vorinstanzen ist keine solche Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste. Die getroffenen Feststellungen bieten eine zur abschließenden Beurteilung ausreichende Sachverhaltsgrundlage und rechtfertigen die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, dass nicht der Verbleib beim Vater und die Aufrechterhaltung der Pflege- und Erziehungsverhältnisse, sondern deren Änderung zu einer konkreten Gefährdung des Wohls des Kindes führen würde. Das Mädchen weist einen altersgerechten Entwicklungsstand auf, fühlt sich in der väterlichen Familie wohl und bringt ihrem Vater große Zuneigung entgegen. Aktuell ist es ratsam, sie weiterhin in der Betreuung des Vaters zu belassen, weil nach dem Tod ihrer Mutter ein weiterer Verlust einer primären Bezugsperson für ihre weitere Entwicklung fatal wäre. Aus der an sich schwerwiegenden Kritik der Sachverständigen am Erziehungsverhalten des Vaters ist – entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber – zumindest derzeit keine sichere gegenteilige, negative Zukunftsprognose abzuleiten. Nur sichere Prognosen für eine erhebliche Förderung des Kindeswohls gestatten eine Änderung (RS0048632 [T2, T6]).
4. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).
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