Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
In dem wegen Zahlung eines rückständigen Mietzinses von 42.483,33 S samt Anhang und Räumung (§ 1118 zweiter Fall ABGB) anhängigen Verfahren entschied das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG mit Beschluß, daß der Mietzinsrückstand der Beklagten für die Zeit von Jänner 1982 bis Oktober 1984 42.483,33 S betrage (ON 55). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt die Ergänzung des Verfahrens und eine neue Entscheidung auf (ON 59).
Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Klägerin wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß (ON 62) aus nachstehenden Erwägungen zurück:
Nach § 527 Abs 2 ZPO könne die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzt (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2016, 2018). Ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, ohne daß ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde und ohne daß der Aufhebungsbeschluß zugleich auch eine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der erstgerichtlichen Entscheidung enthält, sei daher ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und über ihren Revisionsrekurs zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zwar zulässig (§ 528 Abs 2 ZPO gilt nur für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über an dieses Gericht gerichtete Rechtsmittel entschieden wurde:
8 Ob 515/87 ua), aber nicht berechtigt.
Ein echter Aufhebungsbeschluß, der ohne Rechtskraftvorbehalt unanfechtbar ist, liegt dann vor, wenn das Rekursgericht dem Erstgericht eine neue Entscheidung über den Beschlußgegenstand aufträgt; gleichgültig ist, ob dieser Auftrag lediglich wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder auch infolge einer abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes erteilt worden ist (1 Ob 181/53, 7 Ob 420/55, 5 Ob 161/72 ua). Hier hat das Rekursgericht dem Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt eine neue Entscheidung über die Höhe des von der Klägerin behaupteten Mietzinsrückstandes aufgetragen. Daß es dabei von einer von der erstgerichtlichen abweichenden Rechtsansicht ausgegangen ist und daß die Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes nur die Rückzahlung des Wohnungsverbesserungskredites und den Betriebskostenrückstand, nicht aber auch die von den Beklagten nach dem Rechtsstandpunkt der Klägerin zu ersetzenden Reparaturkosten betreffen, spielt für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses keine Rolle.
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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