European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00059.15K.0324.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren eines Sachverständigen und entschied iSd § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht.
Das Rekursgericht bestätigte diesen, vom Kläger angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Gebühren eines Sachverständigen ist nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (§ 2 Abs 2 GEG) ist entweder ‑ als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses ‑ zufolge § 528 Abs 2 Z 5 ZPO (vgl 10 Ob 24/14y zu § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG) oder ‑ als Entscheidung im Kostenpunkt ‑ zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (vgl RIS‑Justiz RS0114330 zu § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG) unbekämpfbar.
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