OGH 5Ob586/81 (RS0007248)

OGH5Ob586/8128.4.1981

Rechtssatz

Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem es dir Zurkenntnisnahme der Zurückziehung des Scheidungsantrages und die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses ausspricht, stellt keineswegs eine bloß rechtsbelehrende Mitteilung ohne verfahrensgestaltende Wirkung dar. Unterbleibt die Anfechtung eines solchen Beschlusses, so wird er auch im Falle seiner Fehlerhaftigkeit rechtskräftig und wirkt dann endgültig derart, als läge das Rechtsverhältnis so vor, wie es - unrichtig - bekundet wurde. Insoweit kann dem Beschluss verfahrensgestaltende Wirkung nicht abgesprochen werden.

Normen

AußStrG §18 A
AußStrG §224 Abs1
ZPO §237 Abs2
ZPO §411 Cb
ZPO §425 Abs2
1.DVEheG §79 Abs2

5 Ob 586/81OGH28.04.1981

SZ 54/62

2 Ob 548/84OGH08.05.1984

Auch

4 Ob 173/08gOGH18.11.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0050OB00586_8100000_001

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