OGH 5Ob577/81 (RS0010820)

OGH5Ob577/8127.4.1982

Rechtssatz

Eine Enteignung eines Privatrechts liegt nicht nur dann vor, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Recht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung, dh ohne selbst Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten zu sein, durch einen Verwaltungsakt ( Bescheid ) oder unmittelbar durch Gesetz ( "Legalenteignung" ) gänzlich aufgehoben oder zumindest wesentlich beschränkt wird.

Normen

ABGB §365 A
StGG Art5

5 Ob 577/81OGH27.04.1982

JBl 1983,46 = EvBl 1982/114 S 396 = SZ 55/56 = MietSlg 34204 ( 15 )

Dokumentnummer

JJR_19820427_OGH0002_0050OB00577_8100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)