OGH 5Ob563/87

OGH5Ob563/8726.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** K***, nunmehr V*** M***, registrierte Genossenschaft mbH, Kapfenberg, Wienerstraße 2, vertreten durch Dr. Bernhard Lindmayr und Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Walter P***, Kaufmann, Kapfenberg, Viktor Adler-Straße 2, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 82.619,81 S samt Anhang (Revisionsstreitwert 65.649,02 S) infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1987, GZ 3 R 190/86-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 10. September 1986, GZ 7 Cg 56/85-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.997,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 600,-- S an Barauslagen und 308,85 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte errichtete eine Werkstätte, für welche die L*** & K*** OHG die Installationsarbeiten durchführte. Es wurde vereinbart, daß die genannte OHG ihre sämtlichen Fahrzeuge im Betrieb des Beklagten reparieren läßt und bezüglich des offenen Werklohns und der anfallenden Reparaturkosten eine Gegenverrechnung erfolgt.

Die L*** & K*** OHG stand mit der klagenden Partei in laufender Geschäftsverbindung und zedierte ihr aufgrund eines Abkommens laufend Forderungen, unter anderem auch jene gegenüber dem Beklagten. Die Zession dieser Forderungen erfolgte jeweils am Rechnungstag.

Zunächst zedierte die L*** & K*** OHG folgende Forderungen an die klagende Partei:

PZ Rechnungsnummer Betrag Rechnungsdatum 1 1240

275.718,97 S 31.12.1977

2 265 62.655,52 S 23.4.1979

3 1084 10.701,78 S 31.12.1979

4 1085 20.083,95 S 31.12.1979

5 53 2.240,35 S 7.2.1980

Bezüglich dieser Rechnungen wurde der Beklagte von der klagenden Partei über die erfolgte Zession verständigt, und zwar hinsichtlich der Rechnung Nr.1240 mit Schreiben vom 14.2.1978, hinsichtlich der Rechnung Nr.265 mit Schreiben vom 25.4.1979, hinsichtlich der Rechnungen Nr.1084 und 1085 mit Schreiben vom 21.1.1980 und hinsichtlich der Rechnung Nr.53 mit Schreiben vom 12.2.1980. Im Jahre 1981 kam es zur Abtretung weiterer Forderungen der L*** & K*** OHG an die klagende Partei; eine Verständigung des Beklagten von diesen Abtretungen erfolgte nicht:

PZ Rechnungsnummer Betrag Rechnungsdatum 1 325

2.876,72 S 30.4.1981

2 326 1.600,91 S 30.4.1981

3 460 4.475,86 S 22.6.1981

Im Hinblick auf die unterbliebene Verständigung des Beklagten schränkte die klagende Partei ihr Begehren im gegenständlichen Prozeß um die Beträge der Rechnungen Nr.325 und 326 (nicht aber um den Betrag der Rechnung Nr.460) ein.

Die Rechnung vom 23.4.1979 in Höhe von 62.655,52 S wurde nach Reklamation im April 1981 auf 52.628,38 S korrigiert, sodaß sich aus diesem Titel eine Gutschrift für den Beklagten in Höhe von 10.027,14 S ergab.

Auf die Gesamtsumme der zedierten Forderungen wurden vom Beklagten folgende Zahlungen geleistet: am 14.12.1977 ein Betrag von 100.000 S, am 16.12.1977 ein Betrag von 15.000 S, am 24.11.1980 ein Betrag von 26.277,91 S umd am 25.1.1981 ein Betrag von 20.000 S. Mit Schreiben vom 19.12.1978 teilte die klagende Partei dem Beklagten mit, daß infolge der Zession des Betrages aus der Rechnung Nr.1240 an sie eine Aufrechnung mit Forderungen des Beklagten aus Reparaturrechnungen gegen die L*** & K*** OHG nicht mehr möglich sei. Trotz dieses Schreibens wurden seitens des Beklagten weitere Leistungen an die L*** & K*** OHG erbracht und gegen die zedierten Forderungen aufgerechnet. Diese Gegenrechnungen wurden bis zum 31.12.1979 von der klagenden Partei und dem Beklagten einvernehmlich mit 160.718,97 S festgestellt und in dieser Höhe von der klagenden Partei akzeptiert und von deren Forderung in Abzug gebracht. Dies geschah deshalb, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch Kunde der klagenden Partei war und man ihm von Seiten der klagenden Partei entgegenkommen Vollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde noch die L*** & K*** OHG mit den Zinsen belastet, weshalb dem Beklagten keine Zinsen in Rechnung gestellt wurden. Eine Änderung der Abrechnung ergab sich erst ab dem 1.1.1980, nachdem der Beklagte die Geschäftsverbindung mit der klagenden Partei aufgegeben hatte und sich die klagende Partei zu einem Entgegenkommen nicht mehr veranlaßt sah. Unter Berücksichtigung der bis dahin gelegten Gegenrechnungen und geleisteten Zahlungen des Beklagten ergibt sich bis zum Beginn des Zinsenlaufes bzw. der Zinsenbelastung per 1.1.1980 ein Saldo von 83.614,11 S zugunsten der klagenden Partei, unter Abzug der von der Klageeinschränkung betroffenen Rechnungsbeträge (Rechnungen Nr.325 und 326) sowie ohne Berücksichtigung der Zinsen und der nach dem 1.1.1980 gelegten Gegenrechnungen des Beklagten (per 22.6.1981) ein Saldo von 44.102,41 S zugunsten der klagenden Partei. Seit der Abrechnung der Gegenrechnungen bis zum 31.12.1979 wurden vom Beklagten für Lieferungen und Leistungen an die L*** & K*** OHG weitere Rechnungen gelegt, und zwar bis zum 21.4.1981, d. i. der Tag des Einlangens der Gutschrift über 10.027,14 S für die Rechnung Nr.265, über einen Betrag von 33.102,45 S und nach diesem Zeitpunkt über einen weiteren Betrag von 21.106,26 S, sodaß seit 1.1.1980 für insgesamt 54.208,71 S Gegenrechnungen bestehen. Bei Berücksichtigung der Gegenrechnungen des Beklagten, die bis zum 21.4.1981 bzw. jedenfalls vor dem 22.6.1981 gelegt wurden, ergibt sich bei einer 5 %igen Verzinsung zum 31.12.1983 ein Saldo von 16.970,79 S zugunsten der klagenden Partei.

Die klagende Partei begehrt aufgrund der an sie zedierten Forderungen der L*** & K*** OHG die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 82.619,81 S samt 11,5 % Zinsen seit 1.1.1984. Sie steht auf dem Standpunkt, daß der Beklagte mit seinen Forderungen aus den von ihm nach dem 31.12.1979 gelegten Gegenrechnungen nicht aufrechnen kläge und ab dem 1.1.1980 Verzugszinsen von 13,5 %, 12,5 % bzw. 11,5 % zu entrichten habe.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er erachtet sich zu der von der klagenden Partei bestrittenen Aufrechnung für berechtigt und nur zur Zahlung von 5 % Verzugszinsen verpflichtet, woraus folge, daß er der klagenden Partei nichts mehr schulde.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 16.970,79 S samt 5 % Zinsen seit 1.1.1984 zu zahlen, und wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von 65.649,02 S (samt 11,5 % Zinsen seit 1.1.1984) sowie das Zinsenmehrbegehren von 6,5 % (aus 16.970,79 S) seit 1.1.1984 ab. Es stellte (abgesehen davon, daß es bei den Rechnungen Nr.1240, 265, 1084, 1085 und 53 irrtümlich die Daten der Zessionsverständigungsschreiben der klagenden Partei als die Rechnungsdaten angab und im letzten Absatz der Sachverhaltsdarstellung irrtümlich das Datum 22.6.1986 statt richtig das Datum 22.6.1981 nannte) den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - zusammengefaßt aus:

Die Verständigung des Schuldners von der Zession entfalte eine Schutzwirkung nur insoweit, als der Schuldner bis zur Verständigung mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten könne. Im Anlaßfall habe zwischen dem Beklagten und der Zedentin die Vereinbarung bestanden, daß der Beklagte mit seinen Forderungen aus Reparaturleistungen gegen die Forderungen der Zedentin aufrechnen könne. Nach Lehre und Rechtsprechung könne der Schuldner dem Zessionar eine aus seinem Verhältnis zum Zedenten vor der Zession entstandene Gegenforderung einwenden. Es finde also dann keine Aufrechnung mit Forderungen des Schuldners gegen den Zedenten statt, wenn diese Forderungen nach der Abtretung bzw. der Verständigung von der Abtretung entstanden seien. Im vorliegenden Fall seien laufend Forderungen der L*** & K*** OHG an die klagende Partei zediert worden, wobei die letzte derartige Abtretung ohne die sonst übliche Verständigung des Schuldners am 22.6.1981 erfolgt sei. Es seien daher jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Gegenforderungen des Beklagten in Abzug zu bringen. Erwiesenermaßen habe der Beklagte bis 21.4.1981, damit aber vor dem Tag der letzten Abtretung, Gegenrechnungen über einen Betrag von 33.102,45 S gelegt, die daher mit dieser Höhe gegen die Forderungen der klagenden Partei aufzurechnen seien.

Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung gerichteten Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen (mit Ausnahme jener betreffend das Datum der Rechnungen Nr.1084 und 1085) unter Hinweis darauf, daß im letzten Absatz der Feststellungen zufolge eines offenbaren Schreibfehlers das Datum 22.6.1986 statt richtig das Datum 22.6.1981 aufscheine, als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge der klagenden Partei, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, aus:

Die in der Berufung vorgetragenen Erwägungen zum Thema der Aufrechenbarkeit von Gegenrechnungen des Beklagten müßten insgesamt schon deshalb versagen,weil sich die klagende Partei damit über die maßgeblichste der erwiesenen Tatsachen, nämlich die zwischen dem Beklagten und der Zedentin getroffene Aufrechnungsvereinbarung, völlig hinwegsetze. Da die Abtretung einer Forderung zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Zessus führen dürfe, behalte er seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung von der Zession entstanden seien. Der Zessus könne daher dem Zessionar alles einwenden, was der Zessus aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis gegen den Zedenten hätte einwenden können. Dies sei bei der Kompensation besonders wichtig; es werde das Vertrauen des Schuldners geschützt, dem Gläubiger kreditieren zu können, weil ihm ja in der Gegenforderung notfalls ein Deckungsfonds zur Verfügung stehe (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1396; EvBl1956/364). Im Anlaßfall stehe fest, daß der Beklagte mit der Zedentin vereinbart hat, daß bezüglich deren Forderungen Gegenverrechnung (Aufrechnung) mit den Ansprüchen des Beklagten stattzufinden habe. Nach den obigen Grundsätzen könnten aber der Zedent und der Zessionar einer Vereinbarung vorstehenden Inhaltes nicht dadurch entgehen, daß der Zedent seine vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung zu tilgenden Forderungen gegen den Zessus an einen Dritten (den Zessionar) abtrete, der dann die Aufrechnung durch Verständigung des Zessus abzuwenden versuche. Diese Vorgangsweise könne nicht erfolgreich sein, weil damit durch die Zession der einzelnen Forderungen des Zedenten notwendigerweise eine Verschlechterung der Rechtsposition des Zessus eintreten würde, weil dieser ungeachtet seiner vom Zedenten in Anspruch genommenen und mit Gegenansprüchen verbundenen Leistungen dessen Forderungen nicht mehr im Wege der vereinbarten Aufrechnung tilgen könnte, sondern zur Barzahlung an den Zessionar verpflichtet wäre. Im vorliegenden Fall müsse daher die klagende Partei die erwiesene Aufrechnungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der L*** & K*** OHG gegen sich gelten lassen und der Beklagte mache demnach mit Recht schon aufgrund dieser mit der Zedentin getroffenen Vereinbarung seine sämtlichen feststehenden und vereinbarungsgemäß aufrechenbaren Ansprüche gegen die Zedentin trotz der erfolgten Verständigungen von den einzelnen Zessionen als Schuldtilgung durch Aufrechnung geltend. Es komme daher entgegen dem Standpunkt der klagenden Partei nicht auf die Verständigung von jenen Zessionen an, bezüglich derer die Frage der Aufrechenbarkeit von Gegenrechnungen strittig geblieben sei. Nach dem erwiesenen Sachverhalt könne es aber nicht fraglich sein, daß die Aufrechnungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der L*** & K*** OHG bereits vor Ablauf des Jahres 1979 erfolgt sei, weshalb wegen dieser hinsichtlich aller weiteren Gegenrechnungen des Beklagten zur Kompensation berechtigenden Vereinbarung die Frage der einzelnen Abtretungsverständigungen nach dem 31.12.1979 und des Zeitpunktes der Entstehung der weiteren Forderungen des Beklagten auf Leistungen für die Zedentin nicht mehr von Relevanz sei. Im Ergebnis zu Recht habe daher das Erstgericht allen vom Beklagten als aufgerechnet geltend gemachten Forderungen die Aufrechenbarkeit zugebilligt.

Da es hier nicht um Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO gehe, sondern schon der erwiesene Sachverhalt bei Heranziehung von ständiger Lehre und Rechtsprechung zum aufgezeigten Ergebnis führe, sei die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen gewesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs1 Z 2 und 4 sowie Abs2 ZPO gestützte außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der eingeschränkten Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Was zunächst die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision

betrifft, so erblickt die klagende Partei darin, daß das

Berufungsgericht die von ihr als Mangelhaftigkeit des

erstinstanzlichen Verfahrens gerügte Unterlassung der beantragten

Einvernahme des Zeugen Franz L*** nicht als solche anerkannt hat,

die unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechtes, der

erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zukomme. Dem

ist entgegenzuhalten, daß angebliche Verfahrensmängel erster

Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist,

schon sonst nicht revisibel sind, also umso weniger mit

außerordentlicher Revision geltend gemacht werden können (Petrasch

in ÖJZ 1985, 297 unter D 3 d; 8 Ob 1007/83, 5 Ob 1508/86 uva). Die

klagende Partei weist aber zutreffend darauf hin, daß die

Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts

abhängt, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO

zukommt, weil zwar bereits wiederholt entschieden worden ist, daß

der Zessus gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen

aufrechnen kann, die im Zeitpunkt der Zession bzw. der Verständigung

des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit

aufgewiesen haben, somit vor allem auch mit Gegenforderungen, die in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden gewesen sind (SZ 36/40, SZ 53/1, SZ 56/190 ua, zuletzt etwa 6 Ob 561/86), aber Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob sich der Zessus dem Zessionar gegenüber auf eine vor der Zession bzw. seiner Verständigung hievon zwischen ihm und dem Zedenten geschlossene Vereinbarung berufen kann, wonach der Zessus die zedierte Forderung durch Aufrechnung mit ihm gegen den Zedenten künftig entstehenden Gegenforderungen tilgen darf. Zur Berechtigung der außerordentlichen Revision ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Aus den Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision

ergibt sich, daß der Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 2 in

Verbindung mit Abs2 ZPO nicht vorliegt.

Soweit die klagende Partei unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 4 in Verbindung mit Abs2 ZPO die von den Vorinstanzen als erwiesen angenommene Aufrechnungsvereinbarung als äußerst unwahrscheinlichen geschäftlichen Vorgang in Zweifel zu ziehen sucht, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß von einer gänzlichen Tilgung des Werklohnanspruches der L*** & K*** OHG durch Gegenrechnungen des Beklagten keine Rede sein kann, hat der Beklagte doch noch vor Ausstellung der Rechnung Nr.1240 vom 31.12.1977 über 275.718,97 S Zahlungen von 115.000 S geleistet. Die festgestellte Aufrechnungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der L*** & K*** OHG wurde nach diesen Zahlungen, jedoch vor der Verständigung des Beklagten von der Zession des Rechnungsbetrages mit Schreiben der klagenden Partei vom 14.2.1978 getroffen (Parteiaussage des Beklagten AS 105 f; Beilage B).

Die Argumentation der klagenden Partei, der Beklagte sei nicht schutzwürdig, wenn er nach seiner Verständigung von der Zession der Zedentin L*** & K*** OHG Leistungen erbringe, weil er ab dieser Verständigung nicht mehr darauf vertrauen dürfe, mit seinen Forderungen aus den nach der Verständigung erbrachten Leistungen gegen die zedierten Forderungen aufrechnen zu können, übersieht, daß der Beklagte die Aufrechnungsvereinbarung mit der Zedentin vor der ersten Zessionsverständigung (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes siehe Koziol-Welser7 I 264; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1396; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht-Allgemeiner Teil 502; Wolff in Klang2 VI 317 und Gschnitzer ebendort 523; 5 Ob 607/83 ua) geschlossen hat und daher - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, die Forderungen der L*** & K*** OHG vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung mit Gegenforderungen tilgen zu können, die ihm aus der genannten OHG erbrachten Leistungen entstehen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Zeitpunkt der einzelnen Leistungen vor oder nach der Verständigung von der Zession liegt. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von den bisher entschiedenen Fällen durch die hier geschlossene Aufrechnungsvereinbarung. Wollte man im Sinne der klagenden Partei entscheiden, geriete man zu dem gesetzlichen Grundsatz der §§ 1394 ff ABGB in Widerspruch, daß die Zession zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Zessus führen darf. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sich der Beklagte auch durch Vereinbarung eines Zessionsverbotes schützen hätte können.

Auf die Revisionsausführungen zur Berechtigung des Zinsenbegehrens der klagenden Partei ist schon deshalb nicht einzugehen, weil dieser Anspruchsteil unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs3 ZPO liegt (Prinzip einer nach Gründen gespaltenen Prüfung der Revisionszulässigkeit: 6 Ob 1532/86, 6 Ob 683/86; vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 200 f).

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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