European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00056.26K.0519.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im wiederaufzunehmenden Verfahren wurde der Wiederaufnahmskläger (als Beklagter) zur Zahlung von 1.290 EUR samt Zinsen verpflichtet.
[2] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[4] Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die absolute Unzulässigkeit beruht hier (trotz des bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichts) nicht auf dem Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0125126). Es liegt aber der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 533 ZPO vor:
[6] Der Streitwert im Wiederaufnahmsverfahren entspricht jenem des Vorprozesses (RS0042445; RS0042409 [T4]). Der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen ist nicht anders gestaltet als im wiederaufzunehmenden Verfahren (RS0116279; RS0044087 [T1]).
[7] (Auch) Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind nicht mehr weiter anfechtbar, soweit im jeweiligen Streitfall in der Sache selbst eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist (RS0044496 [T2]; 5 Ob 144/23x). Ein Revisionsrekurs ist daher auch dann unzulässig, wenn – wie hier – eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 5.000 EUR nicht übersteigt (RS0044496 [T4]).
[8] Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren 1.290 EUR beträgt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
