Normen
WEG 1975 §19 Abs1
5 Ob 55/89 | OGH | 14.07.1989 |
Veröff: MietSlg XLI/27 |
5 Ob 275/01d | OGH | 11.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die für die Sanierung der Wohnanlage aufgewendeten Kosten zählen zu den Liegenschaftsaufwendungen, die gemäß § 19 Abs 1 WEG jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer anteilig mitzutragen hat (Hier: Aufwendungen, die für die Erreichung der Kollaudierung und die Bewohnbarkeit der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erforderlich waren.). (T1); Veröff: SZ 74/195 |
5 Ob 37/03g | OGH | 08.04.2003 |
Auch; nur: Wobei es auch nach Auffassung des OGH keine Rolle spielt, daß nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen. (T2); Beisatz: Schon vor Inkrafttreten des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Aufteilungsvorschriften des § 19 WEG 1975 schon dann anzuwenden waren, wenn wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteils an der Liegenschaft Wohnungseigentum durch grundbücherliche Eintragung begründet war, es daher keine Rolle spielte, dass nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum standen. (T3); Veröff: SZ 2003/35 |
Dokumentnummer
JJR_19890714_OGH0002_0050OB00055_8900000_002
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