OGH 5Ob556/85

OGH5Ob556/854.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Margit A, Verkäuferin, Gerhard-Hauptmann-Straße 26, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Alfred A, Angestellter, Panzing 16, 6020 Innsbruck, wegen Regelung der Benützung einer Wohnung infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10.April 1985, GZ 2 b R 71/85-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8.Februar 1985, GZ 3 Nc 207/84-5, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der Begründung, daß sie die vormalige Ehewohnung nach der Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner für sich und die beiden ehelichen Kinder, die ihr zugewiesen seien, dringend benötige und im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Vereinbarung über die Benützung dieser Wohnung nicht habe erzielt werden können, stellte die Antragstellerin das Begehren, ihr diese Wohnung zuzuweisen (wörtlich: dem Antragsgegner das Betreten der Wohnung zu untersagen bzw. aufzutragen, daß er diese Wohnung ehebaldigst zu verlassen habe).

Das Erstgericht wies dieses Begehren mit der Begründung ab, daß der von den Parteien im Zuge der Ehescheidung geschlossene Vergleich über das eheliche Gebrauchsvermögen auch die Ehewohnung erfaßt habe und dabei vereinbart worden sei, daß diese dem Antragsgegner zur alleinigen Benützung verbleibe.

Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz mit Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist jedoch unzulässig und muß deshalb zurückgewiesen werden, denn das Rekursgericht hat nicht, wie dies § 232 AußStrG für die Anfechtbarkeit der Entscheidung zweiter Instanz fordert, die Rekurszulässigkeit ausgesprochen; ein derartiger Ausspruch kann dann auch nicht mehr nachgetragen werden (EvBl 1982/96 S 330).

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