OGH 5Ob555/93

OGH5Ob555/9322.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dominik R*****, Gutsbesitzer, ***** vertreten durch Dr.Otto Holter und andere Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei Gerhard S*****, Komponist, *****, vertreten durch Dr.Rudolf Pum, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 223.469,44 s.A. und Räumung (Revisionsgegenstand: S 152.960,- s.A.), infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.Juni 1993, GZ 20 R 70/93-15, womit das Teilurteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 10.Feber 1993, GZ C 649/92 v-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist Eigentümer eines Forsthauses, das vom Beklagten ebenso wie umliegende Grundstücke in Bestand genommen wurde.

Der Kläger begehrte vom Beklagten zuletzt (ON 1 - AS 2; ON 8 - AS 39

ff) die Zahlung von S 223.469,44 s.A. (darin enthalten der allein Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof bildende Mietzinsrückstand per 30.9.1992 von S 152.960,-) und geräumte Übergabe des Bestandobjektes (§ 1118 ABGB). Der Beklagte sei sowohl seinen Zahlungszusagen als auch seiner Räumungszusage nicht nachgekommen; ein allfälliger schlechter Zustand des Mietobjektes sei ihm bekannt gewesen (ON 1 und 7).

Der Beklagte wendete zunächst (ON 6) ein:

a) Da der Vermieter die Durchführung ihm gemäß § 1096 ABGB obliegender und überdies vereinbarungsgemäß übernommener Instandsetzungsarbeiten unterließ, habe der Beklagte wegen erheblicher Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauches (schon ab Jänner 1988) des gemieteten Forsthauses ab Feber 1989 die Mietzinszahlung eingestellt. Die für die Zeit vom Jänner 1988 bis Jänner 1989 infolge Nichtberücksichtigung der gebührenden Mietzinsreduktion (auf Null - ON 8, AS 39) geleistete Überzahlung von

S 43.430,- würde gegen einen eventuellen Anspruch des Klägers compensando eingewendet;

b) Die Mietzinsforderungen für die Zeit vom 1.2.1988 bis November 1989 seien überdies verjährt;

c) Vereinbarungsgemäß seien dem Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses 50 % seiner Investitionen, nämlich S 36.750,- vom Vermieter zu vergüten. Dieser Betrag werde für den Fall der Klagestattgebung compensando eingewendet.

In Abänderung bzw. Ergänzung dieses Vorbringens wendete der Beklagte später (ON 7 - AS 27 ff, ON 8 - AS 45) "aus dem Titel der vom Beklagten getätigten Investitionen bzw. getätigten Erhaltungsarbeiten, die vom Vermieter hätten vorgenommen werden müssen", statt der genannten S 36.750,- eine Gegenforderung von S

45.886 aufrechnungsweise ein, ferner Gegenforderungen von S 83.920,-

(erhöhte Heizkosten wegen des schlechten Zustandes des Hauses) und S 80.000,- (Schmerzengeld wegen Ohrenleiden und Skelettschäden, verursacht durch übermäßiges Kohletragen, alles zurückzuführen auf den wegen der Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten gegebenen schlechten Zustand des Hauses). Die eingewendeten Gegenforderungen stellten bezüglich des Räumungsbegehrens schuldtilgende Einwände dar. Dadurch sei eben Tilgung mit der Konsequenz eingetreten, daß kein Rückstand bestünde (ON 7 - AS 32).

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Klagebegehren betreffend die Mietzinsforderung von S 152.960,- s.A. statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Mietzinsrückstand des Beklagten betrug zum 30.9.1992 S 152.960,-. Er befand sich zumindest seit 1988 ständig in Geldschwierigkeiten und konnte deshalb die Miete nur selten bezahlen. Er ersuchte daher den Vermieter wiederholt um Stundung der Mietzinszahlungen. Er brachte dabei nie zum Ausdruck, daß er weniger Zins zu zahlen hätte. Sämtliche Stundungsersuchen erfolgten vorbehaltslos und frei von Irrtum.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:

Die vorbehaltslose Mietzinszahlung in Kenntnis von Mängel schließe eine Mietzinsminderung bzw. Mietzinsbefreiung aus. Die zahlreichen Stundungsersuchen seien als deklaratorische Anerkenntnisse zu werten und einer tatsächlichen Zahlung gleichzuhalten, weil sonst der zahlende Mieter schlechter gestellt sei als ein um Stundung Ersuchender. Demgegenüber könnten die außergerichtlich aufgerechneten Gegenforderungen nicht eingewendet werden, weil die eingeklagte Forderung dem Grunde nach bestritten worden sei und gegen bestrittene Forderungen außergerichtlich nicht aufgerechnet werden könne. Wegen des deklaratorischen Anerkenntnisses scheide auch eine Verjährung aus.

Das Berufungsgericht hob dieses Teilurteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis denkrichtiger Beweiswürdigung, insbesondere bezüglich der vom Beklagten bekämpften Feststellungen über seiner vorbehaltslos und ohne Irrtum gestellten Stundungsersuchen.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

Die vom Erstgericht vorgenommene Gleichsetzung einer tatsächlichen Zahlung mit einem vorbehaltslosen und ohne Irrtum erfolgten Stundungsersuchen werde aus dem vom Erstgericht genannten Gründen gebilligt.

Allerdings habe das Erstgericht aus folgenden Gründen zu Unrecht nicht über die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen abgesprochen:

Die Aufrechnung könne im Prozeß als Schuldtilgungseinwand oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden. Im ersten Fall werde die Aufrechnung unbedingt erklärt, setze also die Anerkennung der Forderung, gegen die aufgerechnet werde, voraus und setze ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, daß sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe. Die Aufrechnungseinrede im Prozeß hingegen sei eine bedingte Erklärung, die erst nur für den Fall wirksam werde, daß das Gericht das Bestehen der Hauptforderung bejahe. Auch die außergerichtliche Aufrechnungserklärung könne aber erst im Zuge des Prozesses und sogar in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden. Sei dies der Fall, dann sei ohne weitere Prüfung vom Bestehen der eingeklagten Forderung auszugehen (EvBl 1979/171 und 1978/66 = JBl 1978, 262).

Zwar könne einer Räumungsklage nach § 1118 ABGB, also einer Klage auf eine Handlung, aufrechnungsweise eine Geldforderung nicht entgegengesetzt werden, wohl aber könne einer Mietzinsklage ein auf Geld lautender Anspruch des Bestandnehmers entgegengesetzt werden (EvBl 1978/66).

In der hier zu beurteilenden Rechtssache liege sowohl eine Mietzinsklage als auch eine Räumungsklage vor. Der Schuldtilgungseinwand (ON 7) sei allerdings nur bezüglich des Räumungsbegehrens erklärt worden. Hinsichtlich der Mietzinsforderung liege eine eindeutige Beschränkung auf außergerichtliche Aufrechnungserklärung nicht vor, sodaß insoweit die Möglichkeit der prozessualen Aufechnungseinrede bestehen bleibe, die hier wegen des Zurechtbestehens der eingeklagten Forderung und der Gleichartigkeit mit der Gegenforderung noch zu prüfen sein werde.

Andererseits müsse der Beklagte im Prozeß klarstellen, von welcher der beiden Aufrechnungsmöglichkeiten er Gebrauch mache (EvBl 1978/66). Demnach sei der bereits mehrfach genannte Aufrechnungseinwand (ON 7) unvollständig bzw. widersprüchlich. Der Beklagte müsse daher zur Klarstellung angeleitet werden, ob er seine sowohl gegen das Räumungs- als auch gegen das Mietzinsbegehren erhobenen Einwände schuldtilgend oder bedingt für den Fall des Bestehens der Hauptforderung erhoben hat. Dann werde allenfalls in Bezug auf die Mietzinsforderung die aufgerechnete Gegenforderung zu prüfen sein.

Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, eine außergerichtliche Aufrechnung könne nicht vorliegen, weil der Beklagte im Prozeß die Forderung bestritten habe, werde nicht geteilt. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe nämlich der Beklagte die Mietzinsforderung durch seine zahlreichen Stundungsersuchen außergerichtlich anerkannt, sodaß die vom Erstgericht verlangte Anerkennung der Hauptforderung als Voraussetzung der außergerichtlichen Aufrechnung gegeben sei. Für die außergerichtliche Aufrechnung komme es daher nur darauf an, ob die Hauptforderung außergerichtlich anerkannt worden sei. Demgegenüber würde die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht - stark vereinfacht ausgedrückt - zu dem konstruierten Ergebnis führen, daß die eingewendete Mietzinsbefreiung nicht geprüft werde, weil die Mietzinsforderung anerkannt worden sei, während die Gegenforderungen nicht geprüft würden, weil die Mietzinsforderung im Prozeß nicht mehr anerkannt würde.

Im übrigen habe der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.12.1992 seine Forderungen als schuldtilgende Einwände erhoben und möglicherweise dadurch ohnedies in Abänderung seines bisherigen Vorbringens die Hauptforderung nunmehr anerkannt. Bei wörtlicher Auslegung der in EvBl 1979/171 veröffentlichten Entscheidung wäre vielleicht schon durch die Erhebung der außergerichtlichen Aufrechnungseinrede ohne weitere Prüfung vom Zurechtbestehen der eingeklagten Forderung auszugehen und nur noch die Gegenforderung zu prüfen.

Aus diesen Erwägungen erweise sich die Rechtssache als nicht spruchreif. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren den Beklagten zu einer Präzisierung seiner Einwendungen aufzufordern und diese inhaltlich zu prüfen haben. Wegen des ungewissen Ausmaßes der ergänzenden Beweisaufnahme und der geringeren Kostenbelastung im Verfahren erster Instanz sei daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen gewesen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Frage zu klären sei, ob mit einer Forderung gegen mehrere verschiedene Klageansprüche - hier: Mietzins- und Räumungsbegehren - sowohl schuldtilgend als auch prozessual aufgerechnet werden könne. Auch sei es zweifelhaft, ob nicht auch gegen eine bestrittene Klageforderung außergerichtlich und für den Fall des Zurechtbestehens unbedingt aufgerechnet werden könne, ob somit diese Aufrechnungserklärung zwar allenfalls schuldtilgend, aber nicht generell streitbereinigend (hinsichtlich der Hauptforderung) wirke. Die Unbedingtheit des Schuldtilgungseinwandes Aufrechnung unterscheide diesen von der bloß bedingt erklärten prozessualen Aufrechnung. Diese Unbedingtheit umfasse aber nicht auch die Rechtseigenschaften der damit abgewehrten Forderung. Nach Meinung des Berufungsgerichtes könne daher auch außerhalb eines Prozesses einer bestrittenen Forderung neben allen anderen Argumenten auch das Erfüllungssurrogat Kompensation entgegengehalten werden. Die rechtsgeschäftliche Erklärung sei hier unbedingt und erspare - anders als die bedingte prozessuale Aufrechnung - die vorrangige Klarstellung der streitigen Hauptforderung. Lehre und Rechtsprechung hätten sich zu den damit aufgezeigten Kriterien und Unterschieden der beiden Aufrechnungsarten noch nicht so umfassend geäußert, wie es dieser Rechtsfall erfordere.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse

a) des Klägers mit dem Antrag, den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen, in eventu, das erstgerichtliche Teilurteil wiederherzustellen,

b) des Beklagten mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, in eventu dem Erstgericht die Aufnahme der zur Zinsminderung bzw Zinsbefreiung angebotenen Beweise aufzutragen.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben; der Kläger erstattete keine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind nicht berechtigt.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist bloß das Teilurteil über das Zahlungsbegehren wegen Mietzinsrückstandes, nicht aber auch das auf den eingeklagten Mietzinsrückstand begründete Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB. Mit diesem selbst und mit den Auswirkungen der erst im Prozeß abgegebenen, möglicherweise aber als außergerichtliche Schuldtilgung gedachten Aufrechnung (SZ 50/35; JBl 1989, 171; 1 Ob 578/82) auf das Räumungsbegehren hat sich der Oberste Gerichtshof daher nicht zu befassen.

1.) Zum Rekurs des Klägers:

Richtig ist, daß der Beklagte zunächst (ON 6) Gegenforderungen nur für den Fall des Zurechtbestehens der eingeklagten Zinsforderung einwendete (Arg: eventuell - AS 21; für den Fall der Klagestattgebung - AS 22). Damit stimmt das Vorbringen des Beklagten überein, er mache Mietzinsminderung auf Null (ON 8) geltend, bestreite also unabhängig von den eingewendeten Gegenforderungen das Bestehen der eingeklagten Forderung.

Bei der vom Beklagten so erhobenen Aufrechnungseinrede handelt es sich also um die sogenannte prozessuale Aufrechnungseinrede, die nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (s Zusammenstellung bei Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 20 zu § 1438) erst und nur für den Fall wirksam wird, daß das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht.

Allerdings erklärte der Beklagte auch (ON 7, AS 32), daß bezüglich des Räumungsbegehrens diese Forderungen schuldtilgende Einwände darstellten, sodaß kein Rückstand bestünde. Wenngleich der Wortlaut dieses Vorbringens vordergründig betrachtet nur auf die Bekämpfung des Räumungsbegehrens abzielt, ist doch zu bedenken, daß damit denknotwendig auch die eingeklagte Mietzinsforderung bekämpft werden soll, weil gerade durch die Verneinung des Bestehens eines Mietzinsrückstandes dem Räumungsbegehren die Grundlage entzogen werden soll (vgl 5 Ob 536/83). Dabei ist hier - das Räumungsbegehren ist nicht Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof - nicht zu untersuchen, ob diese Vorgangsweise selbst bei erst im Prozeß erklärter, wenn auch außergerichtlicher (= schuldtilgender) Aufrechnung im Hinblick auf den rechtsgestaltenden Charakter der Auflösungserklärung auch erfolgreich sein könnte (vgl Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu § 1438; 6 Ob 704/87). Es geht vielmehr hier nur darum, die Tragweite dieser Prozeßerklärung zu beurteilen, nämlich ihre Relevanz bloß für das Räumungsbegehren oder auch für das Zahlungsbegehren.

Daraus folgt, daß sich dieser "Schuldtilgungseinwand" auch auf das Zahlungsbegehren bezieht. Die Form dieses "Schuldtilgungseinwandes" läßt allerdings nicht eindeutig erkennen, ob damit letztlich bloß eine prozessuale Aufrechnung - entsprechend den sonstigen, das Bestehen einer Mietzinsforderung überhaupt verneinenden Behauptungen des Beklagten - erhoben werden sollte oder ob der Beklagte dadurch nun die eingeklagte Mietzinsforderung vorbehaltslos anerkennen und durch die eingewendete Gegenforderung tilgen wollte (SZ 50/35; 8 Ob 616/87; 6 Ob 705/84 ua). Zum Unterschied von der bloß eventualiter für den Fall der gerichtlichen Bejahung der Hauptforderung erhobenen prozessualen Aufrechnungseinrede setzt nämlich außergerichtliche Schuldtilgung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Hauptforderung geradezu begrifflich die Anerkennung des Bestehens der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, voraus: getilgt werden kann nur eine bestehende Schuld.

Der Beklagte wird daher im fortzusetzenden Verfahren seinen Prozeßstandpunkt betreffend die abgegebenen Aufrechnungserklärungen klarzustellen haben. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß der geltend gemachte Bestandzinsminderungsanspruch keine Gegenforderung darstellt, sondern bloß die Behauptung, daß der Anspruch des Klägers in der behaupteten Höhe nicht zu Recht besteht (SZ 50/35).

Die festgestellten wiederholten Gesuche des Beklagten an den Kläger, ihm den Mietzins zu stunden, stehen der Bestreitung der Mietzinsforderung im Prozeß nicht entgegen. Das Stundungsgesuch stellt lediglich ein sogenanntes unechtes Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) dar, das durch Gegenbeweis entkräftet werden kann (EvBl 1966/157 ua). Dem Beklagten steht es daher frei, die von ihm behauptete Zinsminderung zu beweisen oder auch - sollte ein Zinsminderungsanspruch nur teilweise gegeben sein - der allenfalls bestehenbleibenden Mietzinsforderung des Klägers eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegenzusetzen. Der Beklagte kann auch die eingeklagte Forderung teilweise anerkennen, teilweise bestreiten und als Folge davon gegen den anerkannten Teil schuldtilgend - auch noch im Prozeß (SZ 50/35; JBl 1989, 171; 1 Ob 578/82) - mit einer eigenen Forderung aufrechnen, dem bestrittenen Teil hingegen bloß eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegensetzen.

Im fortzusetzenden Verfahren wird daher der Beklagte zur Präzisierung seines Vorbringens zu verhalten sein. Je nach dem Inhalt der Präzisierung werden sodann die für die geltend gemachten Gegenforderungen angebotenen Beweise aufzunehmen sein.

2.) Zum Rekurs des Beklagten:

Zutreffend verweist der Beklagte auf den Charakter eines sogenannten unechten Anerkenntnisses eines Stundungsgesuches, das durch Gegenbeweis widerlegt werden kann. Diesbezüglich ist auf die Behandlung des Rekurses des Klägers zu verweisen.

Richtig ist, daß in der vorbehalts- und irrtumslosen Zahlung des vollen Zinses, wodurch die Rückforderung ausgeschlossen wird, ein Verzicht auf die Zinsbefreiung bzw Zinsminderung für den jeweiligen Zinstermin liegt (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu § 1096 mwN). Der vorbehalts- und irrtumslosen Zahlung des Mietzinses ist jedoch - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - ein bloßes Stundungsersuchen nicht gleichzusetzen, handelt es sich doch dabei bloß um eine Hinausschiebung der Fälligkeit oder gar nur der Geltendmachung einer Forderung (Reischauer in Rummel ABGB2, Rz 13 zu § 904). Wenn auch im Stundungsgesuch implizite ein Rechtsgeständnis in dem oben dargelegten Sinn enthalten ist, so führt gerade die Widerlegbarkeit desselben dazu, daß es nicht mit einem Verzicht auf den Zinsminderungsanspruch gleichgesetzt werden darf. Gelingt dem Beklagten die Widerlegung seines Rechtsgeständnisses, so besteht kein Anlaß, ihn anders zu behandeln, als ob er ein solches nie abgegeben hätte.

Da im vorliegenden Fall der Umfang der Prozeßstoffsammlung und Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, kann - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht angenommen werden, daß mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre (vgl SZ 59/134; JBl 1987, 189 ua).

In der Zurückverweisung der Rechtssache durch das Berufungsgericht an das Gericht erster Instanz liegt daher keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Wenngleich beiden Rechtsmitteln im Ergebnis der Erfolg versagt blieb, diente die Erhebung der Rekurse doch der Klärung entscheidungswesentlicher Rechtsfragen für das weitere Verfahren. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher wie weitere Verfahrenskosten zu behandeln (so 2 Ob 533/79 ua; vgl auch MGA JN-ZPO14 § 52 ZPO/E 17).

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