OGH 5Ob550/87

OGH5Ob550/8728.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Klinger und Dr. Kodek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berthold G***, Angestellter, Spittelwiese 11, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Alfred P***, öffentlicher Notar, Ledererstraße 8, 4070 Eferding, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung einer Ersatzpflicht (Streitwert S 500.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als zur Delegation berufenes Gericht vom 13. März 1987, 5 Nc 155/86-2, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. November 1986, 5 Nc 155/86-1, anstelle des zuständigen Kreisgerichtes Wels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Landesgericht Linz zu bestimmen, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht Linz gab dem Delegierungsantrag des Beklagten Folge und bestimmte nach § 31 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung dieses Rechtsstreites an Stelle des vom Kläger angerufenen Kreisgerichtes Wels des Landesgerichtes Linz, das dem Auftrag nachkam, Ausfertigungen des Delegierungsbeschlusses an die Parteien zuzustellen.

Dem Rechtsvertreter des Klägers wurde eine Ausfertigung am 18. Februar 1987 zugestellt. Am letzten Tag der vierzehntägigen Frist gab dieser den Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes an das Landesgericht Linz zur Post, wo das Rechtsmittel am 5. März 1987 einlangte, am 10. März 1987 dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet wurde und dort am 12. März 1987 einlangte. Die beiden Gerichte befinden sich nicht im selben Gebäude und haben keine gemeinsame Einlaufstelle.

Das Oberlandesgericht wies den Rekurs zurück. Das Rechtsmittel sei verspätet erhoben, weil es bei dem als Erstgericht tätig gewordenen Oberlandesgericht einzubringen gewesen wäre, dort aber erst nach Ablauf der Frist einlangte.

Den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes, das über die Delegierung innerhalb seines Sprengels nach § 31 Abs 1 JN zu entscheiden gehabt hatte, bekämpft der Kläger mit seinem nun rechtzeitig dort eingelangten Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Es ist einhellige Ansicht, daß das Oberlandesgericht bei der Delegation auf Antrag nach § 31 Abs 1 JN als Erstgericht tätig wird und daß der gegen seine Entscheidung zulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher nicht bei dem mit der Rechtssache in erster Instanz befaßten Gericht sondern bei dem Oberlandesgericht einzubringen ist, das über den Delegierungsantrag entschieden hat. Auf diese Besonderheit wird auch in der Literatur hingewiesen (Fasching, ZPR Rz 209; Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBL 1983, 300). Der Rekurs gegen den die Delegierung verfügenden Beschluß des Oberlandesgerichtes wäre daher nur rechtzeitig, wenn er noch innerhalb der am 4. März 1987 endenden Frist und nicht erst mit Verzögerung am 12. März 1987 dort eingelangt wäre (JBl 1978, 268; MietSlg 25.502 ua.). Davon abzugehen geben die Ausführungen des Rekurswerbers keinen Anlaß. Er leitet nämlich nur aus der Vorschrift des § 502 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO, daß Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz einzubringen sind, ab, daß er sein Rechtsmittel richtig adressiert habe, verkennt dabei aber, daß § 31 Abs 1 Jn als Sondervorschrift die Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels dem Oberlandesgericht überträgt und dieses daher nicht als Rechtsmittelgericht sondern bei Anordnung der Delegierung erstmals tätig wird, so daß die Rekursschrift bei diesem Gericht, dessen Beschluß angefochten wird, zu erheben ist (§ 520 Abs 1 Halbsatz 1 ZPO).

Die Zurückweisung des dort verspätet eingelangten Rekurses erfolgte zu Recht.

Dem dagegen erhobenen Rekurs, der nicht den Beschränkungen nach dem § 528 Abs 2 ZPO unterliegt, so daß auch keine Bewertung geboten war, weil nicht eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz angefochten wird, ist nicht stattzugeben.

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