Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluß des Erstgerichtes wird mit der Maßgabe wieder hergestellt, daß er wie folgt zu lauten hat:
"Die Zustimmung der Antragsgegner auf Grundtausch zwischen den Grundstücken Nr.92/2 der EZ ***** und dem Grundstück Nr.92/4 der EZ *****, je des Grundbuches *****, entsprechend dem Lageplan des Dipl.Ing.Rudolf G***** vom 3.8.1993, GZ 313/3/93, wird ersetzt.
Das Mehrbegehren auf Unterschriftsleistung vor der Vermessungsbehörde wird abgewiesen."
Text
Begründung
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, bestehend aus dem Grundstück Nr 92/2. Sie sind auch zu je 2/16-Anteilen Miteigentümer der Wegliegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, Grundstück Nr 92/4.
Die unter Pkt.1.) und 2.) genannten Antragsgegner sind an der genannten Wegliegenschaft je zu 1/16-Anteilen Miteigentümer.
Weitere Miteigentümer an dieser Wegliegenschaft sind Heinrich und Edeltraud F***** (je 1/16), Karoline S***** (2/16), Rosalia M***** (2/16), Herta S***** (2/16, Franz und Maria W***** (je 1/16). Diese Wegliegenschaft dient allen Miteigentümern als Zufahrt (Einsichtnahme in das Grundbuch, ON 11).
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18.12.1992 (13 Nc 201/92-15) wurden die Antragsgegner verpflichtet, dem von den Antragstellern zu stellenden nachträglichen Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Steinstützmauer zuzustimmen. Ein Großteil dieser Steinstützmauer befindet sich auf dem Grundstück Nr. 92/2 der Antragsteller; eine kleine Teilfläche (ca. 7 m2) befindet sich auf dem Weggrundstück Nr. 92/4, welches sich im Miteigentum der 11 genannten Miteigentümer befindet. Eine Baubewilligung für diese Stützmauer wurde nachträglich erteilt.
Im nunmehrigen Antrag auf Zustimmung gemäß den §§ 834 ff ABGB brachten die unter 1.) und 2.) genannten Antragsteller vor, daß sie bereits seien, zum Ausgleich für die durchzuführende Zuschreibung der von der Stützmauer besetzten Fläche von 7 m2 aus dem Weggrundstück zu ihrer Liegenschaft von ihrem Grundstück Nr. 92/2 eine Teilfläche von 7 m2 abzutreten und diese mit dem Weggrundstück Nr. 92/4 zu vereinigen. Diesem Grundstückstausch hätten alle Miteigentümer mit Ausnahme der Antragsgegner zugestimmt. Alle Miteigentümer hätten dadurch nur Vorteile. Die Grundabtretung wäre für die Antragsgegner mit keiner Belastung verbunden. Wenn alle Miteigentümer des Weggrundstücks 92/4 beim Vermessungsamt Graz eine Urkunde unterschreiben würden, könnte ein Grundtausch ohne Errichtung einer Privaturkunde durchgeführt werden. Die Weigerung der Antragsgegner, die Unterschrift zu leisten, stelle für alle Miteigentümer einen Nachteil dar.
Die unter 1.) und 2.) genannten Antragsteller stellten daher den Antrag, die Antragsgegner als Miteigentümer der EZ ***** (Weggrundstück) durch Beschluß zu verpflichten, beim Vermessungsamt Graz jene Unterschriften zu leisten, die erforderlich seien, um den aus der Feldskizze des Geometers Dipl.Ing.Rudolf G***** vom 19.9.1991 ersichtlichen Grundtausch einer Fläche von 7 m2 zwischen den Gründstücken 9274 (wohl richtig: 92/2) und 92/4 der KG ***** grundbücherlich durchzuführen, sodaß die Antragsgegner damit diesem Grundtausch zustimmen.
Die Antragsgegner begehrten die Abweisung des Antrages im wesentlichen mit der Begründung, daß ein Grundstückstausch für sie wertlos sei und auf Grund der Hanglage die Abwassersituation für die Antragsgegner nur nachteilig sei. Einem Grundtausch würden sie nur zustimmen, wenn die Miteigentümer eine Vereinbarung über Drainagierung und Asphaltierung des Weges treffen würde. Darüber hinaus müsse gewährleistet werden, daß Schneeräumfahrzeuge auf dem Straßengrundstück umdrehen können, was derzeit auf Grund der Mauer nicht möglich sei. Dadurch würden zu räumende Schneemassen ständig auf die Liegenschaft der Antragsgegner geschüttet.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
Dem Beschluß des Erstgerichtes liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Zufahrt ist eine bei Annäherung an die Häuser der Miteigentümer gegebene Rechtsabzweigung in Richtung Süd-Osten. Sie ist nicht asphaltiert, sondern besteht aus festgefahrenem Boden, der teilweise mit Schotter bedeckt ist. Die Zufahrt ist etwa 100 m lang und stellt eine Sackgasse dar. Am Ende des geraden Zufahrtsweges befindet sich das Einfahrtstor zur Liegenschaft der Antragsgegner.
In Richtung Liegenschaft der Antragsgegner weist die Zufahrt ein Gefälle von 10 % auf. Auch die Liegenschaft der Antragsteller ist in Richtung der Mauer abschüssig.
Am Ende des Zufahrtsweges ist eine Erweiterung gegeben (Lageplan). Hier ist in Richtung Nord-Osten in einer Entfernung von 10 bis 15 m die Doppelgarage der unter 1.) und 2.) genannten Antragsteller gegeben. Nordwestlich schließt daran die Steinmauer an.
Parallel zur Zufahrtsstraße ist in einem Abstand von etwa 8 m eine gedachte Linie gegeben (Feldskizze AS 5). Die Liegenschaft nordöstlich dieser Linie befindet sich im Alleineigentum der Antragsteller.
Die Probleme der Antragsgegner mit Oberflächenwasser nach Regengüssen haben nichts mit der streitgegenständlichen Mauer zu tun, sondern mit der speziellen Lage der Siedlung. Das Regenwasser fließt die Zufahrt hinunter, wobei die Liegenschaft der Antragsgegner am tiefsten liegt. Der beabsichtigte Grundstückstausch berührt dieses Problem nicht. Auch eine vermehrte Eisbildung im Winter steht in keinerlei Zusammenhang mit dem beabsichtigten Grundstückstausch.
Die Schneeräumung erfolgt auch durch einen Schneepflug des Magistrates Graz, wobei der Schnee links und rechts der Zufahrt aufgeschüttet wird, teilweise auch in der Einfahrt der Antragsgegner.
Das Umkehren mit einem PKW oder mit kurzen LKW ist in dem erweiterten Bereich ohne Reversiermanöver möglich. Mittellange LKWs können zumindest nach einem Reversieren wenden. Auch die Müllabfuhr hat keine Probleme beim Umkehren.
Der Vorteil für die Miteigentümer ergibt sich aus dem Ausgleich der ihnen auf Grund der Überbauung fehlenden 7 m2, die ihnen nunmehr zugeschrieben werden sollen.
Mit Ausnahme der Antragsgegner haben alle Miteigentümer der Zufahrtsstraße dem Grundstückstausch zugestimmt (Beilagen zu ON 19).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt:
Bei dem Grundstückstausch handle es sich nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sodaß alle Miteigentümer zustimmen müßten, die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers könnte durch richterlichen Beschluß im Verfahren außer Streitsachen ersetzt werden. Eine Zustimmung könnte nur erteilt werden, wenn die Antragsgegner dadurch keinen Nachteil erleiden. Ein solcher liege nicht vor. Alle Miteigentümer erhielten ein Flächengrundstück vor der Garageneinfahrt der Antragsteller. Diese Einfahrt werde von den Miteigentümern zum Umkehren mit PKW verwendet. Die Einwendungen der Antragsgegner stünden mit dem Grundstückstausch in keinem Zusammenhang. Ein Zurückversetzen der Mauer sei nicht Inhalt des Begehrens der Antragsteller, sodaß darauf nicht einzugehen sei.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes in antragsabweisendem Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Der Tausch der 7 m2, also eines unbedeutenden Stückes der gemeinschaftlichen Sache, stelle eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB dar, so daß alle Miteigentümer zustimmen müßten (vgl JBl 1951, 486). Einem solchen Tausch von Grundstücksteilen sei durchaus jene Bedeutung zuzumessen wie dem Herstellen einer Benützungsregelung. Auch letztere stelle eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB dar und könne nur einvernehmlich oder durch den Außerstreitrichter getroffen werden.
Durch einen Grundstückstausch würden die Rechte aller Miteigentümer an der Wegliegenschaft berührt. Daraus folge die Notwendigkeit, daß alle Miteigentümer, sei es auf der Seite der Antragsteller oder der Antragsgegner am Verfahren beteiligt seien (MietSlg 34.100).
Das bedeute, daß die unter 1.) und 2.) genannten Antragsteller allein nicht antragslegitimiert seien. Dieser Mangel der Aktivlegitimation sei bereits dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn zwar, wie hier, keine Einrede im technischen Sinn erfolgt sei, aber bereits in der Bestreitung des Anspruches der Antragsteller die Bestreitung der Aktivlegitimation liege.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß der Antrag lediglich zum Inhalt hat, die Antragsgegner durch Beschluß zu verpflichten, beim Vermessungsamt bestimmte Unterschriften zu leisten, sodaß die Antragsgegner damit diesem Grundtausch zustimmen würden. Eine beschlußmäßige Verpflichtung der Antragsgegner, eine Unterschrift zu leisten, stelle jedoch eine Rechtsdurchsetzung zwischen Miteigentümern dar, für die nur das streitige Verfahren in Betracht komme. Das Außerstreitverfahren kommt nur für die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung der Miteigentümergemeinschaft in Betracht (MGA, ABGB34 § 833/E 48). Der letzte Halbsatz im Antrag ("sodaß die Antragsgegner damit diesem Grundtausch zustimmen") würde zwar für das Außerstreitverfahren sprechen, doch laute der grundsätzliche Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Unterschriftsleistung.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Tausch eines im Verhältnis zum ganzen unbedeutenden Grundstücksteiles als eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB aufzufassen sei und ob daher alle Miteigentümer - mit Ausnahme der Antragsgegner - auf der Antragstellerseite auftreten müßten, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht entgegen der Aktenlage von der mangelnden Aktivlegitimation der Antragsteller ausging und weil es - die Richtigkeit seiner Auslegung des Entscheidungsbegehrens vorausgesetzt - nicht hätte im Außerstreitverfahren eine Sachentscheidung treffen dürfen.
b) Zur Sachentscheidung:
Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 833 ff ABGB ergibt sich, daß wichtige Veränderungen nur durch einstimmigen Beschluß der Miteigentümer erfolgen können, wobei die fehlende Zustimmung der Minderheit durch die Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann (siehe Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 834 mwN).
Die Veräußerung der gemeinsamen Sache und eines Teiles davon ist grundsätzlich keine wichtige Veränderung, weil dies nämlich keine der Erhaltung und Benützung des Hauptstammes §§ 833 f ABGB dienende Maßregel (SZ 24/42), also überhaupt keine Verwaltungshandlung darstellt (Gamerith, aaO, Rz 2). In einem solchen Fall sind die Miteigentümer im Regelfall darauf verwiesen, zuerst die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, sei es auch nur bezüglich eines Teiles der gemeinsamen Sache, zu bewirken (SZ 24/42 = WBl 1951, 486).
Die Rechtsprechung macht jedoch von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn es sich um die Veräußerung von im Verhältnis zum Ganzen unbedeutenden Stücken handelt (SZ 24/42), wie zB Arrondierung oder Grenzberichtigung (Gamerith in Rummel, aaO, Rz 2). Es kann nämlich durchaus im Rahmen der Verwaltung der Liegenschaft vorkommen, daß etwa solche unbedeutende Teile der gemeinsamen Sache aufgegeben oder vertausch werden müssen (SZ 24/42 mit weiteren Literaturhinweisen). Der hier von den Antragstellern angestrebte Tausch einer kleinen Fläche des Weggrundstückes gegen eine gleichgroße des Nachbargrundstückes ist als solche Arrondierung anzusehen.
Da durch den angestrebten Flächentausch in die Rechte aller Miteigentümer des Wegegrundstückes (wie bei einer Benützungsregelung) eingegriffen wird, kommt ihnen allen Parteistellung in einem solchen Verfahren zu, sei es auf der Antragsteller- oder auf der Antragsgegnerseite (vgl MietSlg 34.100 ua), je nachdem, ob sie den Antrag vollständig unterstützen oder ob sie ihm ganz oder zumindest teilweise widersprechen.
In der hier zu beureilenden Rechtssache wurde der verfahrenseinleitende Antrag nur von zwei Miteigentümern gegen zwei andere Miteigentümer gestellt. Aus der Aktenlage (s ON 19) ergibt sich aber, daß die anderen Miteigentümer nicht nur ihr Einverständnis mit der von den beiden Antragstellern begehrten Maßnahme schriftlich bestätigt und überdies auch schon vor der Vermessungsbehörde (s Akt des Vermessungsamtes GZ A-617/93) die dementsprechenden Unterschriften geleistet, sondern auch ausdrücklich erklärt haben dem verfahrensgegenständlichen Antrag zuzustimmen. Diese Erklärungen wurden von den ursprünglichen Antragstellern dem Gericht vorgelegt. Sie sind aber so zu behandeln, als ob sie von den betreffenden Miteigentümern selbst dem Gericht übersandt worden wären, weil es nicht darauf ankommt, auf welchem Weg jemand eine Prozeßerklärung dem Gericht zukommen läßt. Die Erklärung der Zustimmung zu einem Antrag (unter Anführung des - damaligen - Aktenzeichens!), abgegeben von einer nicht rechtskundig vertretenen Partei, ist nichts anderes, als die Erklärung, sich diesem Antrag anzuschließen, also im Ergebnis die Erklärung, einen Antrag gleichen Inhaltes zu stellen. Jede andere Auslegung dieser Erklärungen würde der Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG widersprechen, wonach das Gericht zwar keine zu seiner und der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen soll. Aus dem Gesagten folgt, daß die anderen Miteigentümer ebenfalls Parteien dieses Verfahrens, nämlich Antragsteller, geworden sind. Sie waren daher im Kopf dieser Entscheidung als Antragsteller anzuführen.
Es fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, daß diesen Miteigentümern die Entscheidungen der Vorinstanzen bisher nicht zugestellt worden sind, weil sie gegen die Entscheidung des Erstgerichtes mit der dem Antrag stattgegeben wurde, ohnedies kein Rechtsmittel gehabt hätten (EFSlg 73.452), die antragsabweisende Entscheidung der zweiten Instanz aber ohnedies mit Wirkung auch für sie von den beiden das Verfahren einleitenden Antragstellern bekämpft wurde.
Es schadet auch nicht, daß die anderen Miteigentümer nicht von Anfang an als Parteien aufgetreten sind, weil in dem weniger formstrengen Verfahren außer Streitsachen Parteien auch noch im Laufe des Verfahrens hinzutreten können, anders als dies im formenstrengen streitigen Verfahren der Fall ist (MGA JN-ZPO14 § 14 ZPO/E 74).
Auch der zweite vom Rekursgericht gebrauchte Abweisungsgrund, daß nämlich das Begehren ein im Verfahren außer Streitsachen unzulässiges Leistungsbegehren darstelle, ist aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Es ist richtig, daß im außerstreitigen Verfahren zur Durchsetzung der von der Mehrheit beschlossenen außerordentlichen Maßnahmen gegen die widersprechende Minderheit lediglich die von dieser verweigerte Zustimmung durch rechtsgestaltende Ermessensentscheidung (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 und 11 zu § 835 mwN) zu ersetzen ist. Darauf ist der Antrag ON 1 - betrachtet man seine Gesamtheit und nicht bloß die Formulierung des Entscheidungsbegehrens - gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen, insbesondere des Punktes 5.), der auf die Entscheidung des Außerstreitrichters wegen fehlender Zustimmung der Antragsgegner abstellt. Der Beschlußantrag selbst ist zwar auf die Leistung einer Unterschrift vor der Vermessungsbehörde gerichtet, doch wird im letzten Halbsatz ebenfalls zum Ausdruck gebracht, daß die Antragsgegner damit dem (von der Mehrheit beschlossenen) Grundtausch zustimmen sollen. Auch der Wortlaut des gestellten Begehrens deckt daher eine stattgebende Entscheidung bloß durch Ersetzung der von den Antragsgegnern verweigerten Zustimmung. Es obliegt dem Gericht, einem (stattgebenden) Beschluß die entsprechende Fassung zu geben.
In der Sache selbst billigt der Oberste Gerichtshof - ausgehend von den vom Erstgericht ausreichend getroffenen und von den Antragsgegnern im Rekurs an die zweite Instanz unbekämpft gebliebenen Feststellungen - die Entscheidung des Erstgerichtes insofern, als dadurch die Zustimmung der Antragsgegner zum beabsichtigten Grundtausch ersetzt wird. Die Antragsgegner begehrten nämlich in ihrem Rekurs an die zweite Instanz lediglich eine weitere Feststellung (Wendemöglichkeit des Schneepfluges nur knapp gegeben), die jedoch der getroffenen Feststellung (Wendemöglichkeit gegeben) nicht widerspricht. Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob diese Wendemöglichkeit nur mehr oder weniger knapp gegeben ist.
Aus all dem folgt, daß die Zustimmung der Antragsgegner zu dem von der Mehrheit der Miteigentümer gefaßten Beschluß auf Grundtausch zu ersetzen ist. Der Beschluß des Erstgerichtes kann jedoch nur mit der Maßgabe wieder hergestellt werden, daß darin deutlich zum Ausdruck kommt, daß lediglich die fehlende Zustimmung der Antragsgegner ersetzt wird, diese jedoch nicht zur Vornahme einer bestimmten Handlung (hier: Unterfertigung eines Schriftstückes bei Vermessungsbehörde) verhalten werden.
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