OGH 5Ob531/93

OGH5Ob531/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen David (geb. 29.Dezember 1977) und Gabriel (geb. am 26. April 1980) Ü*****, beide vertreten durch Irmtraud Ü*****, ***** K*****, B*****platz 13, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgericht vom 11.Juni 1993, GZ 22 R 17/93-145, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.August 1992, GZ 21 P 19/82-134, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.8.1992 (ON 134) wurden Irmtraud Ü*****, die Vormünderin der beiden im Spruch angeführten Minderjährigen, sowie Margit G***** deren Mutter, gemäß § 22 UVG zur Rückzahlung der dem Mj. Gabriel Ü*****, im April und Mai 1991 gewährten Unterhaltsvorschüsse verpflichtet, nachdem sich herausgestellt hatte, daß sich der Minderjährige seit 28.3.1991 in Heimpflege befindet. Aus Anlaß eines Rekurses der Irmtraud Ü*****, in dem diese geltend machte, das Stadtjugendamt Krems habe dem Pflegschaftsgericht die Heimunterbringung des Minderjährigen Gabriel bereits am 29.3.1992 mitgeteilt, sodaß von einer Verletzung der Meldepflichten keine Rede sein könne, hob das Rekursgericht diesen Beschluß hinsichtlich Margit G***** von Amts wegen als nichtig auf, weil die Unterlassung jeglicher Beweisaufnahmen zum geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Margit G***** hinauslaufe. In Ansehung der Rekurswerberin Irmtraud Ü*****, die sich wenigstens im Rechtsmittel Gehör verschafft hatte, wurde eine Verfahrensergänzung (insbesondere über die Verwendung der strittigen Unterhaltsvorschüsse) als notwendig erachtet.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß noch keine gesicherte Judikatur zur Rechtsfrage vorliege, ob ein (außerstreitiger) Beschluß auch ohne Rechtsmittel des Betroffenen als nichtig aufgehoben werden könne.

Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien geltend, daß die angebliche Nichtigkeit nur aus Anlaß eines Rechtsmittels der Margit G***** hätte wahrgenommen werden dürfen, weil nur der notwendige Streitgenosse (auch) für den anderen handeln könne. Die bloße Solidarverpflichtung von Schuldnern (hier nach § 22 UVG) begründe jedoch keine einheitliche Streitpartei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß in Ansehung der Margit G***** ersatzlos aufzuheben.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, woran auch der Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes nichts ändert (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 13 Abs 3 AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Abs 3 leg cit macht hievon nur insoweit eine Ausnahme, als der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist.

Die vermögensrechtliche Natur des Entscheidungsgegenstandes liegt auf der Hand. Es geht konkret um die Rückzahlung von S 5.680,-, die der Mj.Gabriel Ü***** in Form von Unterhaltsvorschüssen für die Monate April und Mai 1991 erhalten hat, obwohl er sich damals bereits in Heimpflege befand. Der daraus in Verbindung mit einer Verletzung der Meldepflicht abgeleitete Anspruch gegen seine Mutter, Margit G*****, richtet sich auf eine Geldleistung, sodaß es gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG nicht einmal einer Bewertung des Streitgegenstandes bedurfte.

Der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich, die der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als Partei kraft Amtes vertritt, ist aber auch einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten. Der Revisionsrekurswerber (der sich insoweit auf EFSlg 66.759 und 66.766 beruft) bemerkt selbst, daß es sich dabei um einen Schadenersatzanspruch handelt. Daß letztlich Fragen der Alimentierung eines kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten im Hintergrund der Auseinandersetzung stehen, ändert daran nichts. In vergleichbaren Fällen hat die Judikatur immer die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs 3 AußStrG verlangt und an der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG festgehalten, wenn dem Anspruch ein anderer Rechtsgrund zugrunde lag (EFSlg 67.422; 4 Ob 505/92; NRsp 1993/127; 5 Ob 525/93). Es hat daher auch hier bei der Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung zu bleiben.

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