5 Ob 529/87 | OGH | 07.04.1987 |
Veröff: WoBl 1988,112 |
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0050OB00529_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ein Mietvertrag mit unbedingtem Endtermin liegt vor, wenn der Vertrag nach dem Parteiwillen nach einer Vertragsdauer von zehn Jahren als aufgelöst zu betrachten ist; die Bestimmung, daß der Mieter das Mietobjekt (nach der Lösung des Mietvertrages auf Wunsch der Vermieter zu räumen habe, ist dabei nicht als bedungene vorläufige Aufkündigung im Sinne des § 1114 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die den Mietvertrag zu einem solchen mit bedingtem Endtermin machen würde, sondern als Hinweis auf die Möglichkeit einer stillschweigenden Vertragserneuerung im Sinne des § 1114 Satz 3 ABGB aufzufassen.
5 Ob 529/87 | OGH | 07.04.1987 |
Veröff: WoBl 1988,112 |
JJR_19870407_OGH0002_0050OB00529_8700000_001
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