OGH 5Ob52/87 (RS0057456)

OGH5Ob52/8722.3.1988

Rechtssatz

Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach einem Ehegatten kann die Zuweisung des Anteils des anderen Ehegatten am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß § 87 EheG nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Kindeswohls (§ 83 Abs 1 EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen.

Normen

EheG §81
EheG §83 Abs1
EheG §87
WEG §11 Abs3

5 Ob 52/87OGH22.03.1988

Veröff: SZ 61/68 = EvBl 1989/2 S 15

4 Ob 200/01tOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Ein Interesse der Söhne an der Benutzung bestimmter Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens zu Wohnzwecken oder als Betriebsstätte ist mangels subjektiver Ansprüche der Kinder in einem ehelichen Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_0050OB00052_8700000_002

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