OGH 5Ob527/89 (RS0019828)

OGH5Ob527/8931.3.1989

Rechtssatz

Der Anspruch des Mieters auf Ersatz von (nicht dem Bestandgeber obliegenden) Aufwendungen ist zweifach begrenzt: er ist nicht höher als einerseits der tatsächliche Aufwand des Bestandnehmers und andererseits der klare, überwiegende Vorteil des Bestandgebers.

Normen

ABGB §1037
ABGB §1097

5 Ob 527/89OGH31.03.1989

Veröff: JBl 1989,527

2 Ob 577/91OGH11.12.1991
7 Ob 543/95OGH13.09.1995

Auch; Beisatz: Hier: Pächter (T1) Veröff: SZ 68/162

7 Ob 237/04kOGH30.03.2005
7 Ob 247/06hOGH11.12.2006

Beisatz: Eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht. (T2)

3 Ob 12/07xOGH23.05.2007

Beisatz: Die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers kann keineswegs mit einer möglichen Erzielung höherer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten der klagenden Partei gleichgesetzt werden. (T3); Beisatz: Hier: Die bloß (fiktiv) erzielbaren Mehreinnahmen des Bestandgebers sind für diesen kein objektiver Vorteil - daher kein Zuspruch über die objektiv noch vorhandene Wertsteigerung am Bestandobjekt hinaus. (T4)

3 Ob 19/14mOGH08.04.2014

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_001

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