OGH 5Ob526/78 (RS0016938)

OGH5Ob526/7817.3.1978

Rechtssatz

Verwendungszusage und Erfolgszusage unterscheiden sich durch den Umfang der vom Versprechenden übernommenen Verpflichtungen und seiner daraus resultierenden Haftung für den Fall des Mißlingens seiner Bemühungen.

Normen

ABGB §880a A

5 Ob 526/78OGH17.03.1978
6 Ob 629/87OGH08.10.1987

Auch

7 Ob 527/89OGH06.04.1989

Auch; Beisatz: Aber selbst eine Erfolgszusage gewährt dem Begünstigten keinen Anspruch auf Beibringung der in einer Willenserklärung des Dritten bestehenden Leistung gegen den Garanten. (T1)

5 Ob 244/03yOGH25.05.2004

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0050OB00526_7800000_001

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