Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 4. Mai 1992, 15 SW 3/89-94, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des SV Dipl.Ing.Dr.techn.Erwin M***** für die Erstattung von Befund und Gutachten über den Verkehrswert einer der Betroffenen gehörigen Liegenschaft mit S 6.036,--, wobei es unter einem der Sachwalterin die Überweisung dieses Betrages an den Sachverständigen auftrug.
Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Betroffenen selbst gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zurück, weil er weder ein Vorbringen enthielt, dem zu entnehmen gewesen wäre, aus welchen Gründen sich die Rechtsmittelwerberin wegen der Gebührenbestimmung beschwert erachtet, noch ein bestimmtes Rechtsmittelbegehren erkennen ließ. Schließlich sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 (richtig: Z 4) AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der als Beschwerde bezeichnete Rekurs der Betroffenen, der unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft. Dazu zählen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen - wie im vorliegenden Fall etwa - ein Rekurs gegen einen Kosten- oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird (vgl EFSlg 35.026, 47.197, 58.376 ua).
Der Rekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
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