OGH 5Ob516/76

OGH5Ob516/7624.2.1976

SZ 49/28

Normen

ABGB §139
ABGB §166a
ABGB §139
ABGB §166a

 

Spruch:

Ein Unterhaltsvertrag der Leistungen unter der nach §§ 139, 166 a ABGB zu bemessenden Höhe vorsieht, kann ungeachtet seiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht im Sinne eines Verzichtes des daraus Berechtigten auf die Differenz bis zur gesetzlichen Höhe ausgelegt werden. Selbst wenn ein solcher Verzicht ausdrücklicher Inhalt der Vereinbarung wäre, hätte er keinerlei Bedeutung für die Zukunft

OGH 24. Feber 1976, 5 Ob 516/76 (LG Salzburg 32 R 617/75; BG St. Johann im Pongau P 78/75)

Text

Die Ehe der Eltern der Minderjährigen ist durch Scheidung aufgelöst worden. Mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes haben die Eltern vereinbart, daß die Minderjährigen von der Mutter gepflegt und erzogen werden und der Vater monatlich Unterhaltsbeiträge von 1600 S für den minderjährigen Gerfried und 1200 S für die minderjährige Ingrun zuzüglich der jeweiligen staatlichen Familienbeihilfen an die Mutter bezahlt.

Über Antrag der Mutter als besonderer Sachwalterin der Minderjährigen verpflichtete das Erstgericht den Vater, ab 1. Juli 1975 weitere Unterhaltsbeiträge von monatlich 500 S für den minderjährigen Gerfried und 400 S für die minderjährige Ingrun zu bezahlen, wies jedoch das Mehrbegehren von weiteren 2710 S bzw. 1790 S ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung nicht Folge, änderte jedoch in Stattgebung des Rekurses der Mutter als besonderer Sachwalterin den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Vater zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 4000 S für den minderjährigen Gerfried und von 3000 S für die minderjährige Ingrun, jeweils zuzüglich Familienbeihilfen, verpflichtete.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters der Minderjährigen mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf Unterhaltserhöhung abzuweisen, und dem Hilfsbegehren, dem Erstgericht eine neuerliche Sachverhaltsermittlung und Entscheidung aufzutragen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Judikates 60 neu (Rechtssatz IV) zulässig, weil es im vorliegenden Fall um die Wirksamkeit des Vergleiches geht, den die Eltern der unterhaltsberechtigten Minderjährigen anläßlich der Ehescheidung über die Unterhaltsleistungen des Vaters für die Minderjährigen geschlossen haben. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers gehen in der Hauptsache dahin, daß Vereinbarungen über die Leistung von Unterhalt für minderjährige Kinder gegen den Willen einer Vertragspartei nur im Rahmen der Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) abgeändert werden dürften, die Voraussetzungen dafür jedoch hier nicht gegeben seien.

Dieser Ansicht muß entgegengehalten werden, daß ein Unterhaltsvertrag, der Leistungen unter der nach § 139 (§ 166a) ABGB zu bemessenden Höhe vorsieht, ungeachtet seiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht im Sinne eines Verzichtes der daraus Berechtigten auf die Differenz bis zur gesetzlichen Höhe ausgelegt werden kann. Selbst wenn ein solcher Verzicht ausdrücklicher Inhalt der Vereinbarung wäre, käme ihm für die Zukunft jedenfalls keine Bedeutung zu. Die Gerichte erster und zweiter Instanz waren daher im Grundsätzlichen befugt, unter der Annahme, daß die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht das nach § 139 (§ 166a) ABGB zu bestimmende Maß erreichen, den unterhaltsberechtigten Minderjährigen höhere Beiträge ihres Vaters zuzusprechen (vgl. JBl. 1974, 41). Ob freilich die diesem Zuspruch zugrunde liegende Bemessung des höheren Unterhaltes dem Gesetz entspricht, kann der OGH im Sinne des Judikates 60 neu auch im Rahmen eines zulässigen Revisionsrekurses nicht überprüfen (7 Ob 70/74; 3 Ob 88/74 u. a.).

Insoweit der Revisionsrekurswerber die erhöhten Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, die Beitragsfähigkeit ihrer Mutter und seine eigene Leistungsfähigkeit zur Erörterung bringt, greift er Bemessungs- Probleme im Sinne des Judikates 60 neu auf, die einer Erörterung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind.

Im übrigen konnte dem Revisionsrekurs aus den dargelegten Erwägungen kein Erfolg zukommen.

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